RS Vwgh 2012/12/19 2012/06/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar kann sich auch dann auf die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk BauG 1995 betreffend den Schallschutz berufen, wenn die maßgebliche Flächenwidmung des Baugrundstückes keinen Immissionsschutz vorsieht, wobei aber bei der Prüfung des Kriteriums der zufriedenstellenden Arbeits- und Wohnbedingungen für die Nachbarn auf die Widmung des Baugrundstückes abzustellen ist. Gibt es für das Baugrundstück kein Widmungsmaß, sind die Kriterien des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG 1995 auf der Grundlage entsprechender Gutachten zu prüfen (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2004/06/0166, und E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0277).Ein Nachbar kann sich auch dann auf die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 betreffend den Schallschutz berufen, wenn die maßgebliche Flächenwidmung des Baugrundstückes keinen Immissionsschutz vorsieht, wobei aber bei der Prüfung des Kriteriums der zufriedenstellenden Arbeits- und Wohnbedingungen für die Nachbarn auf die Widmung des Baugrundstückes abzustellen ist. Gibt es für das Baugrundstück kein Widmungsmaß, sind die Kriterien des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 auf der Grundlage entsprechender Gutachten zu prüfen (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2004/06/0166, und E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0277).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060111.X01

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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