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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Ein Nachbar kann sich auch dann auf die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk BauG 1995 betreffend den Schallschutz berufen, wenn die maßgebliche Flächenwidmung des Baugrundstückes keinen Immissionsschutz vorsieht, wobei aber bei der Prüfung des Kriteriums der zufriedenstellenden Arbeits- und Wohnbedingungen für die Nachbarn auf die Widmung des Baugrundstückes abzustellen ist. Gibt es für das Baugrundstück kein Widmungsmaß, sind die Kriterien des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG 1995 auf der Grundlage entsprechender Gutachten zu prüfen (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2004/06/0166, und E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0277).Ein Nachbar kann sich auch dann auf die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 betreffend den Schallschutz berufen, wenn die maßgebliche Flächenwidmung des Baugrundstückes keinen Immissionsschutz vorsieht, wobei aber bei der Prüfung des Kriteriums der zufriedenstellenden Arbeits- und Wohnbedingungen für die Nachbarn auf die Widmung des Baugrundstückes abzustellen ist. Gibt es für das Baugrundstück kein Widmungsmaß, sind die Kriterien des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 auf der Grundlage entsprechender Gutachten zu prüfen (Hinweis E vom 28. Februar 2006, 2004/06/0166, und E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0277).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060111.X01Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013