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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des PS in P, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. September 2004, GZ. FA13B-12.10 P 171 - 04/3, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister; 2. G-Kommanditgesellschaft in P, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 4. Februar 2004 (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am selben Tag) beantragte die zweitmitbeteiligte Partei die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Gemeindezentrums auf mehreren Grundstücken der KG O. Das geplante Gemeindezentrum umfasst einen Trainingsplatz, einen Fußballplatz, einen Abenteuerspielplatz, Schotterboxen, eine Veranstaltungshalle/Sportbereich, einen Eislaufplatz bzw. im Sommer Parkplätze und einen Bauhof. Die Grundstücke sind nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde VF: 3.02 NEU teils als "Sondernutzung im Freiland-Erholungsfläche und Sportplatz" und teils als "Dorfgebiet" gewidmet. Die südlich geplante Veranstaltungshalle liegt im Dorfgebiet.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 513/11 und 513/19 der KG O., für die die Widmung allgemeines Wohngebiet festgelegt ist. Die beiden Grundstücke liegen südöstlich des geplanten Gemeindezentrums, ohne jedoch direkt an eines der Baugrundstücke anzugrenzen. Zwischen dem am südlichsten gelegenen Baugrundstück und den beiden Grundstücken des Beschwerdeführers liegt das Grundstück Nr. 807/2. Die kürzeste Entfernung von der nördlichen Grenze der Grundstücke des Beschwerdeführers zu der südlichsten Grenze der Baugrundstücke beträgt ca. 75 m. Der geplante Fußballplatz liegt - wie dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausführt - in einer Luftlinie von ca. 200 m von den Grundstücken des Beschwerdeführers entfernt.
In der am 23. Februar 2004 im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Bauverhandlung erhob der Vertreter des Beschwerdeführers Einwendungen gegen das Bauvorhaben insbesondere wegen der zu erwartenden übergroßen Lärmbelästigung durch die in das Gemeindezentrum integrierte Sportanlage. Die Kundmachung zur Bauverhandlung am 4. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt am 6. Februar 2004 zugestellt und enthielt den Hinweis, dass gemäß § 42 AVG Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht würden, keine Berücksichtigung fänden und die Beteiligten den Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bildete, als zustimmend angesehen würden. In der am 23. Februar 2004 im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Bauverhandlung erhob der Vertreter des Beschwerdeführers Einwendungen gegen das Bauvorhaben insbesondere wegen der zu erwartenden übergroßen Lärmbelästigung durch die in das Gemeindezentrum integrierte Sportanlage. Die Kundmachung zur Bauverhandlung am 4. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt am 6. Februar 2004 zugestellt und enthielt den Hinweis, dass gemäß Paragraph 42, AVG Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht würden, keine Berücksichtigung fänden und die Beteiligten den Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bildete, als zustimmend angesehen würden.
Mit Bescheid vom 17. März 2004 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der zweitmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Gemeindezentrums auf mehreren Grundstücken der KG O. unter Auflagen und mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und angeschlossenen Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten.
Nach der Begründung dieses Bescheides wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers "zurückgewiesen". Im Hinblick auf die Lärmsituation sei das von der medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft H erstattete Gutachten vom 22. Februar 2004, das im veranstaltungsrechtlichen Verfahren für die Bewilligung des Gemeindezentrums erforderlich gewesen sei, als Beweis verwendet worden. In diesem Gutachten sei nachgewiesen, dass die zu erwartenden Lärmeinwirkungen des Gemeindezentrums (Veranstaltungshalle) im Hinblick auf das Grundstück Nr. 513/11, KG O. (es wurde an vier Messpunkten an der nördlichen Grenze der beiden Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 513/11 und 513/19, KG.O., und einem Messpunkt bei dem auf dem Grundstück Nr. 513/11, KG.O., befindlichen Wohnhaus gemessen) weder bei Tag noch bei Nacht zu einer Verschlechterung der Ist-Situation führten. Das mit den Projektunterlagen vorgelegte Lärmgutachten der Z. GmbH D. sei vom Amtssachverständigen der "BBL. H, Referat Hochbau" überprüft und der medizinischen Sachverständigen für ihre Beurteilung vom 30. Jänner 2004 übermittelt worden. Das Gutachten der Z. GmbH. D. werde als schlüssig beurteilt. Es werde eine Erhöhung des Ist-Zustandes mit maximal 0,9 dB erwartet, die noch unter der Grenze der zumutbaren Störung liege. Das Lärmgutachten der Z. GmbH D. sei nach Auftrag der Baubehörde betreffend die Emissionen, die sich vom Fußballplatz und dem Bauhof ergeben, ergänzt worden. Die diesbezüglichen Unterlagen seien dem Vertreter des Beschwerdeführers mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt worden. Innerhalb dieser Frist sei keine Stellungnahme abgegeben worden. Gemäß dem ergänzten Lärmgutachten und dem ergänzten medizinischen Gutachten werde festgestellt, dass demnach keine Gefahr für die Gesundheit und das Leben sowie keine unzumutbare Belästigung für den Beschwerdeführer im Bereich seiner Liegenschaften vorliege.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. In dieser Berufung wurden umfangreiche Bedenken gegen das herangezogene lärmtechnische Gutachten und seine Ergänzung und gegen das medizinische Gutachten erhoben. Der Beschwerdeführer legte dazu auch eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zum lärmtechnische Gutachten vor.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde dieser Berufung teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid dahingehend ab, dass die Bewilligung bei Einhaltung und Erfüllung auch der weiteren Auflage Nr. 11 erteilt werde. Diese Auflage 11. sieht vor, dass bei Musikdarbietungen mit Blasmusik oder solchen mit vergleichbarer Schallleistung (z.B. Lautsprecherverstärkung) die Türen und Fenster geschlossen zu halten seien. Der Gemeinderat begründete seine Entscheidung damit, dass der Bauplatz im Dorfgebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. f Stmk. ROG bzw. im Freiland mit entsprechender Sondernutzung nach § 25 Abs. 2 Z. 1 Stmk. ROG liege. In Bezug auf beide Widmungsarten gebe es kein gesetzlich vorgegebenes Widmungsmaß. Solcherart sei der Nachbar dann, wenn er aus dem Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung geltend mache, auf das "Begehren" auf Vorschreibung größerer Abstände nach § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu verweisen. Eine solche Einwendung sei nicht erhoben worden, weshalb Präklusion anzunehmen sei. Die Berufungsbehörde habe dennoch das Ermittlungsverfahren ergänzt. Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde dieser Berufung teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid dahingehend ab, dass die Bewilligung bei Einhaltung und Erfüllung auch der weiteren Auflage Nr. 11 erteilt werde. Diese Auflage 11. sieht vor, dass bei Musikdarbietungen mit Blasmusik oder solchen mit vergleichbarer Schallleistung (z.B. Lautsprecherverstärkung) die Türen und Fenster geschlossen zu halten seien. Der Gemeinderat begründete seine Entscheidung damit, dass der Bauplatz im Dorfgebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera f, Stmk. ROG bzw. im Freiland mit entsprechender Sondernutzung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. ROG liege. In Bezug auf beide Widmungsarten gebe es kein gesetzlich vorgegebenes Widmungsmaß. Solcherart sei der Nachbar dann, wenn er aus dem Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung geltend mache, auf das "Begehren" auf Vorschreibung größerer Abstände nach Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG zu verweisen. Eine solche Einwendung sei nicht erhoben worden, weshalb Präklusion anzunehmen sei. Die Berufungsbehörde habe dennoch das Ermittlungsverfahren ergänzt.
Grundsätzlich sei auf das für den Bauplatz zulässige Widmungsmaß abzustellen. Sehe eine Flächenwidmung ein solches Widmungsmaß nicht vor, dann sei auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Der Bauplatz liege nach dem gültigen Flächenwidmungsplan im Dorfgebiet bzw. im Freiland mit Sondernutzung "E" bzw. "Spo". Solcherart wäre bei Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Immissionseinwirkungen auf die örtlichen Verhältnisse des Bauplatzes abzustellen. Dennoch habe die Berufungsbehörde im Interesse eines umfassenden Nachbarschutzes die vom lärmtechnischen Sachverständigen geforderte Auflage Nr. 11 in den Spruch aufgenommen. Nach dem ergänzenden medizinischen Gutachten vom 17. Juni 2004 komme es durch den Betrieb des Gemeindezentrums bei geschlossenen Fenstern und Türen der Veranstaltungshalle (gemeint: bei entsprechenden Musikveranstaltungen) im Vergleich zur Ist-Situation zu einer maximalen Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels um 0,7 dB (an den angenommenen fünf Messpunkten entlang des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. 513/11, KG.O., wobei zwei Messpunkte auch an der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. 513/19, KG.O., gelegen sind). Ein solcher Unterschied zum bestehenden Ist-Zustand sei vom menschlichen Ohr nicht wahrnehmbar. Es sei daher von medizinischer Seite eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zu erwarten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ausdruck der "zufriedenstellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen" in § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG als Maßstab zulässiger Immissionen auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hinweise. Diese Regelung lasse keine Deutung dahingehend zu, dass danach auf die Ortsüblichkeit der Immissionen abzustellen sei. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halte bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhalte, sei davon auszugehen, dass zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG gewährte in dieser Beziehung dem Beschwerdeführer sohin nur insofern ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, als sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halte bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhalte. Da aber im Freiland und im Dorfgebiet kein derartiges Widmungsmaß festgesetzt sei, könne auch in diesem Zusammenhang nur § 13 Abs. 12 Stmk. BauG, der unabhängig von der Flächenwidmung dem Nachbarn Immissionsschutz einräume, angewendet werden. § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG sei nach Ansicht der Behörde daher nicht anwendbar. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ausdruck der "zufriedenstellenden Wohn- und Arbeitsbedingungen" in Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG als Maßstab zulässiger Immissionen auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hinweise. Diese Regelung lasse keine Deutung dahingehend zu, dass danach auf die Ortsüblichkeit der Immissionen abzustellen sei. Solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halte bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhalte, sei davon auszugehen, dass zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG gewährte in dieser Beziehung dem Beschwerdeführer sohin nur insofern ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, als sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halte bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhalte. Da aber im Freiland und im Dorfgebiet kein derartiges Widmungsmaß festgesetzt sei, könne auch in diesem Zusammenhang nur Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG, der unabhängig von der Flächenwidmung dem Nachbarn Immissionsschutz einräume, angewendet werden. Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG sei nach Ansicht der Behörde daher nicht anwendbar.
Im Hinblick auf § 13 Abs. 12 Stmk. BauG sei der Beschwerdeführer jedoch bereits präkludiert. Den Einwendungen des Beschwerdeführers sei nichts zu entnehmen, was eine Deutung dahingehend zuließe, dass er die Einhaltung größerer Abstände gefordert hätte. Daher könne im Vorstellungsverfahren die Frage nicht geprüft werden, ob durch die Schallimmissionen etwaige größere Abstände vorgeschrieben hätten werden müssen. Im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG sei der Beschwerdeführer jedoch bereits präkludiert. Den Einwendungen des Beschwerdeführers sei nichts zu entnehmen, was eine Deutung dahingehend zuließe, dass er die Einhaltung größerer Abstände gefordert hätte. Daher könne im Vorstellungsverfahren die Frage nicht geprüft werden, ob durch die Schallimmissionen etwaige größere Abstände vorgeschrieben hätten werden müssen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Wahrung des Schallschutzes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG und in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Wahrung des Schallschutzes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk. BauG und in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Das sind u.a. Bestimmungen über Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt , Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Das sind u.a. Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060166.X00Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009