RS Vwgh 2012/12/20 2011/23/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13;
AsylG 2005 §51;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Die Fremde erlangte zu einem nach der Beschwerdeeinbringung gelegenen Zeitpunkt den - durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 dokumentierten -Die Fremde erlangte zu einem nach der Beschwerdeeinbringung gelegenen Zeitpunkt den - durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 dokumentierten -

Status einer Asylwerberin, die gemäß § 13 AsylG 2005 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In einem solchen Fall kann die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung beendet werden. Es müsste die Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vielmehr in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ausweisung käme somit nach Eintritt einer Legalisierung des Aufenthalts nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. B 30. Jänner 2007, 2005/18/0473 bis 0476). Status einer Asylwerberin, die gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In einem solchen Fall kann die Ausweisung nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung beendet werden. Es müsste die Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vielmehr in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Ausweisung käme somit nach Eintritt einer Legalisierung des Aufenthalts nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu vergleiche B 30. Jänner 2007, 2005/18/0473 bis 0476).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230331.X01

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten