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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §101 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0030 E 20. Dezember 2012Rechtssatz
Da der erstinstanzliche Bescheid - mangels wirksamer Bestellung eines Vertreters - nicht iSd § 101 Abs. 4 BAO einer vertretungsbefugten Person nach § 81 BAO zugestellt worden ist, die Erledigung aber auch nicht sämtlichen Personen, denen die Behörde Einkünfte zugerechnet wissen will (scheidenden Erben), zugestellt worden ist, das Verfahren zur Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO jedoch durch das Erfordernis der Einheitlichkeit des zu erlassenden Feststellungsbescheides geprägt ist, kommt dem erstinstanzlichen Bescheid insgesamt keine Rechtswirksamkeit zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111). Damit war zwar die Berufung einer der scheidenden Erben zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat die Berufung aber nicht wegen Unzulässigkeit (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO wegen Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes), sondern wegen Verspätung (§ 273 Abs. 1 lit. b BAO) zurückgewiesen. Solcherart ist aber im Zurückweisungsbescheid eine Feststellung der wirksamen Erlassung des mit der Berufung bekämpften Bescheides zu erblicken. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2004, 2000/14/0197).Da der erstinstanzliche Bescheid - mangels wirksamer Bestellung eines Vertreters - nicht iSd Paragraph 101, Absatz 4, BAO einer vertretungsbefugten Person nach Paragraph 81, BAO zugestellt worden ist, die Erledigung aber auch nicht sämtlichen Personen, denen die Behörde Einkünfte zugerechnet wissen will (scheidenden Erben), zugestellt worden ist, das Verfahren zur Feststellung von Einkünften nach Paragraph 188, BAO jedoch durch das Erfordernis der Einheitlichkeit des zu erlassenden Feststellungsbescheides geprägt ist, kommt dem erstinstanzlichen Bescheid insgesamt keine Rechtswirksamkeit zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111). Damit war zwar die Berufung einer der scheidenden Erben zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat die Berufung aber nicht wegen Unzulässigkeit (Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO wegen Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes), sondern wegen Verspätung (Paragraph 273, Absatz eins, Litera b, BAO) zurückgewiesen. Solcherart ist aber im Zurückweisungsbescheid eine Feststellung der wirksamen Erlassung des mit der Berufung bekämpften Bescheides zu erblicken. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtswidrig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2004, 2000/14/0197).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010150029.X06Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013