RS Vwgh 2012/12/20 2010/15/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2012
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §81 Abs2;
BAO §81 Abs6;
BAO §93 Abs2;
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0030 E 20. Dezember 2012

Rechtssatz

Eine Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 6 iVm Abs. 2 BAO muss zum Ausdruck bringen, dass die bestellte Person Vertreter für die beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sein soll. Der Spruch eines solchen Bescheides darf hingegen nicht zum Ausdruck bringen, dass ein Vertreter für eine (nicht mehr existierende) Personenvereinigung bestellt wird; ein derartiger Bescheid ist rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111).Eine Vertreterbestellung gemäß Paragraph 81, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2, BAO muss zum Ausdruck bringen, dass die bestellte Person Vertreter für die beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sein soll. Der Spruch eines solchen Bescheides darf hingegen nicht zum Ausdruck bringen, dass ein Vertreter für eine (nicht mehr existierende) Personenvereinigung bestellt wird; ein derartiger Bescheid ist rechtswidrig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010150029.X04

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten