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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §81 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0030 E 20. Dezember 2012Rechtssatz
Eine Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 6 iVm Abs. 2 BAO muss zum Ausdruck bringen, dass die bestellte Person Vertreter für die beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sein soll. Der Spruch eines solchen Bescheides darf hingegen nicht zum Ausdruck bringen, dass ein Vertreter für eine (nicht mehr existierende) Personenvereinigung bestellt wird; ein derartiger Bescheid ist rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111).Eine Vertreterbestellung gemäß Paragraph 81, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2, BAO muss zum Ausdruck bringen, dass die bestellte Person Vertreter für die beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sein soll. Der Spruch eines solchen Bescheides darf hingegen nicht zum Ausdruck bringen, dass ein Vertreter für eine (nicht mehr existierende) Personenvereinigung bestellt wird; ein derartiger Bescheid ist rechtswidrig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010150029.X04Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013