TE Vwgh Beschluss 1993/1/14 92/18/0534

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
AVG §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. November 1992, Zl. UVS-07/03/00253/92, betreffend schriftliche Ausfertigung einer Verfahrensanordnung in einer Strafsache nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, den Beschluß gefaßt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

I.

Begründung

1. Im Zuge des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien (der belangten Behörde) über eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit dem er mehrerer Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz schuldig erkannt worden war, lehnte dieser in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1992 den Verhandlungsleiter wegen Befangenheit ab.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1992 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag, "über den Befangenheitsantrag ehestens zu entscheiden".

In der am 25. November 1992 stattgefundenen mündlichen Verhandlung verkündete der Verhandlungsleiter die "Verfügung", mit der der vorgenannte Antrag vom 27. Oktober 1992 "zurückgewiesen (wird)"; dies mit der Begründung, daß dem Beschwerdeführer ein Ablehnungsrecht und somit ein Anspruch auf einen förmlichen Abspruch über einen diesbezüglichen Antrag nicht zukomme. Abschließend wurde darauf hingewiesen, daß gegen diese "nur das Verfahren betreffende Anordnung" kein Rechtsmittel zulässig sei.

Den daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung dieser Verfügung wies die belangte Behörde mit der Begründung ab, daß "das AVG die Schriftform für verfahrensleitende Verfügungen nicht (vorsieht)".

2. Gegen diese abweisliche, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1992 verkündete und niederschriftlich beurkundete "Verfügung" der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem "Recht auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (§ 67 g AVG) verletzt" und begehrt, "den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" aufzuheben.

II.

1. Abgesehen von Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird, und von Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG - Fälle die vorliegend sachverhaltsbezogen von vornherein nicht in Betracht kommen - erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird (Art. 130 Abs. 1 B-VG).

2. Der Partei ist vom Gesetz kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes, demzufolge über einen diesbezüglichen Antrag bescheidförmig abgesprochen werden müßte, eingeräumt (vgl. RINGHOFER, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 193 Anm. 4 und S. 459 Anm. 6 sowie die a.a.O. S. 198 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dementsprechend stellt sich die von der belangten Behörde im Beschwerdefall getroffene "Verfügung", mit welcher das Begehren auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers zurückweisenden Verfügung "abgewiesen" wurde, - ungeachtet dieser Bezeichnungen - (ebenso wie die besagte "Zurückweisung") als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung i.S. des § 63 Abs. 2 AVG dar, die mangels Bescheidcharakters einer (abgesonderten) Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist (vgl. oben II.1.).

3. Aus dem Gesagten folgt die Unzulässigkeit der Beschwerde in zweifacher Hinsicht: Zum einen infolge Fehlens eines geeigneten Anfechtungssubstrates, zum anderen, weil der Beschwerdeführer in dem vom Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) erfaßten Recht (oben I.2.) mangels einer Verpflichtung der belangten Behörde, bescheidmäßig abzusprechen, gar nicht verletzt sein konnte.

4. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, mithin auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180534.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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