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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Ermittlung des persönlichen Geltungsbereichs des im I. Teil des ArbVG geregelten Kollektivvertrages nicht auf den für den II. Teil (Betriebsverfassung) normierten Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG, sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts abzustellen. Nimmt demnach ein anzuwendender Kollektivvertrag den Geschäftsführer (einer GmbH) von seinem Anwendungsbereich nicht grundsätzlich aus, ist darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinn des privatrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes ist oder nicht, dh etwa einen freien Dienstvertrag mit der Gesellschaft geschlossen hat (OGH 17. Dezember 2003, 9 ObA 81/03g, mwN).Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Ermittlung des persönlichen Geltungsbereichs des im römisch eins. Teil des ArbVG geregelten Kollektivvertrages nicht auf den für den römisch zwei. Teil (Betriebsverfassung) normierten Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 36, ArbVG, sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts abzustellen. Nimmt demnach ein anzuwendender Kollektivvertrag den Geschäftsführer (einer GmbH) von seinem Anwendungsbereich nicht grundsätzlich aus, ist darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinn des privatrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes ist oder nicht, dh etwa einen freien Dienstvertrag mit der Gesellschaft geschlossen hat (OGH 17. Dezember 2003, 9 ObA 81/03g, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080171.X02Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013