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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33;Rechtssatz
Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig gemäß § 33 ASVG anzumelden.Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig gemäß Paragraph 33, ASVG anzumelden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080077.X03Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014