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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Anzahl der angefochtenen Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Es kommt vielmehr darauf an, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, ausgehend von den behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. E 12. April 2005, 2004/01/0277).Bei der Ermittlung der Anzahl der angefochtenen Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie die zugrunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Es kommt vielmehr darauf an, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, ausgehend von den behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche E 12. April 2005, 2004/01/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210125.X03Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013