RS Vwgh 2013/1/24 2010/16/0169

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
BAO §289 Abs2;
  1. BAO § 11 heute
  2. BAO § 11 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 11 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Besprechung in: SWK 8/2013, S 457-459;

Rechtssatz

Mit seinem Bescheid zog das Finanzamt jemanden gemäß § 11 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten einer GmbH im Ausmaß von 350.000 EUR heran. Die Haftung werde für Umsatzsteuer für 1999 bis 2001 in Betrag von 350.000 EUR geltend gemacht. Dieser Bescheid ist fehlerhaft, weil eine Aufteilung des Gesamtbetrags an hinterzogenen Abgaben auf die einzelnen Veranlagungsjahre darin nicht vorgenommen wurde und auch aus der Begründung nicht entnehmbar ist. Doch berechtigt dies die belangte Behörde (den unabhängigen Finanzsenat) nicht zur ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheides. Mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid des Finanzamtes war die Sache des Berufungsverfahrens auf die Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH, nämlich für Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2001 und mit dem Gesamtbetrag von 350.000 EUR begrenzt. Die belangte Behörde hätte - gemäß § 289 Abs. 2 BAO dazu befugt, innerhalb der oben bezeichneten Sache den vor ihr bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern - ihrem Bescheid zwar keine anderen Zeiträume und keinen höheren Gesamtbetrag zu Grunde legen dürfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0099), eine genaue Festlegung des Haftungsbetrages und insbesondere eine Aufgliederung auf die einzelnen Veranlagungsjahre wäre der belangten Behörde jedoch zugekommen.Mit seinem Bescheid zog das Finanzamt jemanden gemäß Paragraph 11, BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten einer GmbH im Ausmaß von 350.000 EUR heran. Die Haftung werde für Umsatzsteuer für 1999 bis 2001 in Betrag von 350.000 EUR geltend gemacht. Dieser Bescheid ist fehlerhaft, weil eine Aufteilung des Gesamtbetrags an hinterzogenen Abgaben auf die einzelnen Veranlagungsjahre darin nicht vorgenommen wurde und auch aus der Begründung nicht entnehmbar ist. Doch berechtigt dies die belangte Behörde (den unabhängigen Finanzsenat) nicht zur ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheides. Mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid des Finanzamtes war die Sache des Berufungsverfahrens auf die Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH, nämlich für Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2001 und mit dem Gesamtbetrag von 350.000 EUR begrenzt. Die belangte Behörde hätte - gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO dazu befugt, innerhalb der oben bezeichneten Sache den vor ihr bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern - ihrem Bescheid zwar keine anderen Zeiträume und keinen höheren Gesamtbetrag zu Grunde legen dürfen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0099), eine genaue Festlegung des Haftungsbetrages und insbesondere eine Aufgliederung auf die einzelnen Veranlagungsjahre wäre der belangten Behörde jedoch zugekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010160169.X03

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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