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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §11;Beachte
Besprechung in: SWK 8/2013, S 457-459;Rechtssatz
Mit seinem Bescheid zog das Finanzamt jemanden gemäß § 11 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten einer GmbH im Ausmaß von 350.000 EUR heran. Die Haftung werde für Umsatzsteuer für 1999 bis 2001 in Betrag von 350.000 EUR geltend gemacht. Dieser Bescheid ist fehlerhaft, weil eine Aufteilung des Gesamtbetrags an hinterzogenen Abgaben auf die einzelnen Veranlagungsjahre darin nicht vorgenommen wurde und auch aus der Begründung nicht entnehmbar ist. Doch berechtigt dies die belangte Behörde (den unabhängigen Finanzsenat) nicht zur ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheides. Mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid des Finanzamtes war die Sache des Berufungsverfahrens auf die Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH, nämlich für Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2001 und mit dem Gesamtbetrag von 350.000 EUR begrenzt. Die belangte Behörde hätte - gemäß § 289 Abs. 2 BAO dazu befugt, innerhalb der oben bezeichneten Sache den vor ihr bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern - ihrem Bescheid zwar keine anderen Zeiträume und keinen höheren Gesamtbetrag zu Grunde legen dürfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0099), eine genaue Festlegung des Haftungsbetrages und insbesondere eine Aufgliederung auf die einzelnen Veranlagungsjahre wäre der belangten Behörde jedoch zugekommen.Mit seinem Bescheid zog das Finanzamt jemanden gemäß Paragraph 11, BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten einer GmbH im Ausmaß von 350.000 EUR heran. Die Haftung werde für Umsatzsteuer für 1999 bis 2001 in Betrag von 350.000 EUR geltend gemacht. Dieser Bescheid ist fehlerhaft, weil eine Aufteilung des Gesamtbetrags an hinterzogenen Abgaben auf die einzelnen Veranlagungsjahre darin nicht vorgenommen wurde und auch aus der Begründung nicht entnehmbar ist. Doch berechtigt dies die belangte Behörde (den unabhängigen Finanzsenat) nicht zur ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheides. Mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid des Finanzamtes war die Sache des Berufungsverfahrens auf die Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH, nämlich für Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2001 und mit dem Gesamtbetrag von 350.000 EUR begrenzt. Die belangte Behörde hätte - gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO dazu befugt, innerhalb der oben bezeichneten Sache den vor ihr bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern - ihrem Bescheid zwar keine anderen Zeiträume und keinen höheren Gesamtbetrag zu Grunde legen dürfen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0099), eine genaue Festlegung des Haftungsbetrages und insbesondere eine Aufgliederung auf die einzelnen Veranlagungsjahre wäre der belangten Behörde jedoch zugekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160169.X03Im RIS seit
21.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017