RS Vwgh 2013/1/25 2012/09/0100

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Veröffentlicht am 25.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs9;
DMSG 1923 §26 Z1;
DMSG 1923 §27 Abs1;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §4 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines Unterschutzstellungsbescheides nach dem DMSG 1923 bewirkt, dass das im Spruch genannte Denkmal in seiner Gesamtheit (in dem in § 1 Abs. 9 DMSG 1923 normierten Umfang) dem Zerstörungs- und Veränderungsverbot des § 4 Abs. 1 DMSG 1923 unterliegt. Dies stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die hinsichtlich des allenfalls einem anderen Eigentümer als dem Liegenschaftseigentümer gehörenden "Inventars" neben dem Eigentümer des "Inventars" auch den Liegenschaftseigentümer trifft, weil dieser auf Grund des objektbezogenen Denkmalschutzes das geschützte "Inventar" auch dann nicht zerstören oder verändern (darunter fällt auch die Entfernung eines Teils des Denkmals (etwa nach einer erfolgreichen Räumungsklage) darf, wenn sich an der gegenwärtigen Rechtssituation der Verpachtung eines Geschäftslokales an die Inventareigentümerin etwas ändern würde. Im Unterschutzstellungsverfahren muss gegen eine derartige Eigentumsbeschränkung aber allen davon Betroffenen iSd § 8 AVG die Parteistellung gewährt werden, weil sich die Tätigkeit der Behörde auf sie bezieht und ihre rechtlichen Interessen berührt sind. Dem steht § 26 Z. 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG 1923 nicht entgegen.Die Rechtskraft eines Unterschutzstellungsbescheides nach dem DMSG 1923 bewirkt, dass das im Spruch genannte Denkmal in seiner Gesamtheit (in dem in Paragraph eins, Absatz 9, DMSG 1923 normierten Umfang) dem Zerstörungs- und Veränderungsverbot des Paragraph 4, Absatz eins, DMSG 1923 unterliegt. Dies stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die hinsichtlich des allenfalls einem anderen Eigentümer als dem Liegenschaftseigentümer gehörenden "Inventars" neben dem Eigentümer des "Inventars" auch den Liegenschaftseigentümer trifft, weil dieser auf Grund des objektbezogenen Denkmalschutzes das geschützte "Inventar" auch dann nicht zerstören oder verändern (darunter fällt auch die Entfernung eines Teils des Denkmals (etwa nach einer erfolgreichen Räumungsklage) darf, wenn sich an der gegenwärtigen Rechtssituation der Verpachtung eines Geschäftslokales an die Inventareigentümerin etwas ändern würde. Im Unterschutzstellungsverfahren muss gegen eine derartige Eigentumsbeschränkung aber allen davon Betroffenen iSd Paragraph 8, AVG die Parteistellung gewährt werden, weil sich die Tätigkeit der Behörde auf sie bezieht und ihre rechtlichen Interessen berührt sind. Dem steht Paragraph 26, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DMSG 1923 nicht entgegen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090100.X02

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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