RS Vwgh 2013/1/29 2010/05/0079

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
58/02 Energierecht

Norm

ABGB §879 Abs3;
ElWOG OÖ 2006 §51b;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §16 Abs1 Z3;
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Maßstab für die Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs. 3 ABGB gegeben ist, ist jedenfalls das dispositive Recht; eine sachlich ungerechtfertigte Abweichung von dispositivem Recht kann gröblich benachteiligend sein, ein auffallendes Missverhältnis der vergleichbaren Rechtspositionen ist dies jedenfalls.Maßstab für die Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gegeben ist, ist jedenfalls das dispositive Recht; eine sachlich ungerechtfertigte Abweichung von dispositivem Recht kann gröblich benachteiligend sein, ein auffallendes Missverhältnis der vergleichbaren Rechtspositionen ist dies jedenfalls.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050079.X05

Im RIS seit

01.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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