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L78004 Elektrizität OberösterreichNorm
ABGB §879 Abs3;Rechtssatz
Maßstab für die Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs. 3 ABGB gegeben ist, ist jedenfalls das dispositive Recht; eine sachlich ungerechtfertigte Abweichung von dispositivem Recht kann gröblich benachteiligend sein, ein auffallendes Missverhältnis der vergleichbaren Rechtspositionen ist dies jedenfalls.Maßstab für die Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gegeben ist, ist jedenfalls das dispositive Recht; eine sachlich ungerechtfertigte Abweichung von dispositivem Recht kann gröblich benachteiligend sein, ein auffallendes Missverhältnis der vergleichbaren Rechtspositionen ist dies jedenfalls.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050079.X05Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017