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L78004 Elektrizität OberösterreichNorm
ABGB §879 Abs3;Rechtssatz
Die gegenüber dem Verbraucher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, sein Verbrauchsverhalten entsprechend dem Standardlastprofil zu gestalten, ist unverständlich. Ohne Bedeutung ist es, ob die sonstigen Marktregeln von der Regulierungsbehörde stammen oder die Zuordnung nicht von der Stromlieferantin, sondern durch den Netzbetreiber erfolgt. Weiters ist es ohne Belang, ob die Kunden der Stromlieferantin durch diese Bedingung im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB gröblich benachteiligt werden. Entscheidend ist schon, dass die beanstandete Bestimmung unverständlich ist und damit im Widerspruch zu § 6 Abs. 3 KSchG 1979 steht, sodass die Untersagung ihrer Anwendung zu Recht erfolgte.Die gegenüber dem Verbraucher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, sein Verbrauchsverhalten entsprechend dem Standardlastprofil zu gestalten, ist unverständlich. Ohne Bedeutung ist es, ob die sonstigen Marktregeln von der Regulierungsbehörde stammen oder die Zuordnung nicht von der Stromlieferantin, sondern durch den Netzbetreiber erfolgt. Weiters ist es ohne Belang, ob die Kunden der Stromlieferantin durch diese Bedingung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligt werden. Entscheidend ist schon, dass die beanstandete Bestimmung unverständlich ist und damit im Widerspruch zu Paragraph 6, Absatz 3, KSchG 1979 steht, sodass die Untersagung ihrer Anwendung zu Recht erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050079.X03Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017