RS Vwgh 2013/1/30 2012/03/0072

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Veröffentlicht am 30.01.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Liegt eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung die Verwaltungsbehörde mit Blick auf § 12 Abs 1 WaffG 1996 nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den der Verurteilung zugrunde liegenden strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen.Liegt eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung die Verwaltungsbehörde mit Blick auf Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den der Verurteilung zugrunde liegenden strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030072.X07

Im RIS seit

03.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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