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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19 Abs3;Rechtssatz
Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen das Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs. 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (Hinweis E 22. Februar 2012, Zl. 2011/08/0364, mwN). Dem § 19 Abs. 3 AVG ist nicht zu entnehmen, dass diesbezügliche Mitteilungen bzw. Nachweise der Parteien an die Behörde in jedem Fall vor dem Verhandlungstermin zu ergehen hätten. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein "begründetes Hindernis" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (Hinweis E 14. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0114). In Anbetracht einer (angekündigten und später vorgelegten) Krankenstandsbestätigung durfte der UVS nicht oder zumindest nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass der von ihm geladene Berufungswerber im Sinn des § 24 VStG iVm § 19 Abs. 3 AVG ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen wäre. Damit erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit gemäß § 51f Abs. 2 VStG als nicht zulässig, was den Bescheid des UVS mit einem Verfahrensmangel belastet (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0364).Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche Paragraph 24, VStG) anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen das Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (Hinweis E 22. Februar 2012, Zl. 2011/08/0364, mwN). Dem Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist nicht zu entnehmen, dass diesbezügliche Mitteilungen bzw. Nachweise der Parteien an die Behörde in jedem Fall vor dem Verhandlungstermin zu ergehen hätten. Es kommt vielmehr darauf an, dass ein "begründetes Hindernis" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (Hinweis E 14. Dezember 2012, Zl. 2010/09/0114). In Anbetracht einer (angekündigten und später vorgelegten) Krankenstandsbestätigung durfte der UVS nicht oder zumindest nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass der von ihm geladene Berufungswerber im Sinn des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen wäre. Damit erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG als nicht zulässig, was den Bescheid des UVS mit einem Verfahrensmangel belastet vergleiche nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/08/0364).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080254.X01Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013