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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1a;Rechtssatz
§ 23 Abs. 3 lit. b BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist (anders bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr: in diesem Fall keine Teilung). Es kommt hiebei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0261). Entscheidend ist daher, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, welche (durch ihre Gesellschafter) den Betrieb führt, beteiligt ist (anders hingegen nunmehr bei Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG: als Beitragsgrundlage sind gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 BSVG, idF BGBl. I Nr. 62/2010, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinne des EStG 1988 heranzuziehen; in den Erläuterungen - 785 BlgNR 24. GP,Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist (anders bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr: in diesem Fall keine Teilung). Es kommt hiebei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0261). Entscheidend ist daher, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, welche (durch ihre Gesellschafter) den Betrieb führt, beteiligt ist (anders hingegen nunmehr bei Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, BSVG: als Beitragsgrundlage sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, BSVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinne des EStG 1988 heranzuziehen; in den Erläuterungen - 785 BlgNR 24. GP,
11 - wird hiezu darauf verwiesen, dass sich der einer Gesellschaft
zugeordnete Versicherungswert nicht beliebig individualisieren lasse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080090.X07Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015