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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Eine alle Aspekte berücksichtigende rechtliche Beurteilung setzt in erster Linie Feststellungen darüber voraus, ob zwischen den Parteien ausdrückliche - schriftliche oder mündliche - vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden und welchen Inhalt diese hatten. Wenn feststeht, dass ausdrückliche Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen nicht getroffen worden sind, sind präzise Feststellungen über den genauen Ablauf und die näheren Umstände der wechselseitigen Leistungserbringung erforderlich, weil erst auf Grund dieser beurteilt werden kann, ob schlüssige Willenserklärungen im Sinne des § 863 ABGB vorliegen, die zumindest die Konturen des von den Parteien in Aussicht genommenen Rechtsverhältnisses erkennen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2003/08/0177).Eine alle Aspekte berücksichtigende rechtliche Beurteilung setzt in erster Linie Feststellungen darüber voraus, ob zwischen den Parteien ausdrückliche - schriftliche oder mündliche - vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden und welchen Inhalt diese hatten. Wenn feststeht, dass ausdrückliche Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen nicht getroffen worden sind, sind präzise Feststellungen über den genauen Ablauf und die näheren Umstände der wechselseitigen Leistungserbringung erforderlich, weil erst auf Grund dieser beurteilt werden kann, ob schlüssige Willenserklärungen im Sinne des Paragraph 863, ABGB vorliegen, die zumindest die Konturen des von den Parteien in Aussicht genommenen Rechtsverhältnisses erkennen lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2003/08/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080090.X04Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015