Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant. Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, VwSlg 13457 A/1991). Da die Pflichtversicherung unabhängig von der Meldung eintritt, kommt dem Faktum und der Art der Meldung ebenfalls lediglich im Rahmen der Gesamtbeurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes eine gewisse Indizfunktion zu (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, mwN). Wegen der im nahen Angehörigenverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten besteht hiebei eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Verfahrenspartei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0236, mwN).Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant. Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, VwSlg 13457 A/1991). Da die Pflichtversicherung unabhängig von der Meldung eintritt, kommt dem Faktum und der Art der Meldung ebenfalls lediglich im Rahmen der Gesamtbeurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes eine gewisse Indizfunktion zu vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, mwN). Wegen der im nahen Angehörigenverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten besteht hiebei eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Verfahrenspartei vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0236, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080090.X03Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015