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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0014 E 30. April 2002 RS 3 (Hier: Widerruf und Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung)Stammrechtssatz
Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, 95/08/0088, und vom 20. Februar 1996, 95/08/0287 zur damaligen Regelung des § 5 Abs. 5 Notstandshilfeverordnung; nunmehr vgl. die Bestimmung des § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG).Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, 95/08/0088, und vom 20. Februar 1996, 95/08/0287 zur damaligen Regelung des Paragraph 5, Absatz 5, Notstandshilfeverordnung; nunmehr vergleiche die Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080013.X02Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013