RS Vwgh 2013/2/14 2010/08/0013

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Veröffentlicht am 14.02.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;
BAO §198;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0014 E 30. April 2002 RS 3 (Hier: Widerruf und Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, 95/08/0088, und vom 20. Februar 1996, 95/08/0287 zur damaligen Regelung des § 5 Abs. 5 Notstandshilfeverordnung; nunmehr vgl. die Bestimmung des § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG).Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1995, 95/08/0088, und vom 20. Februar 1996, 95/08/0287 zur damaligen Regelung des Paragraph 5, Absatz 5, Notstandshilfeverordnung; nunmehr vergleiche die Bestimmung des Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010080013.X02

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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