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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das Verhalten zwischen Kollegen wird ua durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Greift daher ein akademisch gebildeter Beamter die Ehre seines Ressortleiters dadurch an, dass er ihn der Begehung eines "offensichtlichen" Verbrechens bezichtigt, so werden hiedurch Anstand und Vertrauen, wie sie im Verhalten der Beamten untereinander geboten sind, erheblich verletzt. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten oder Kollegen stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht "auf die Goldwaage gelegt werden". Unvereinbar mit der Pflicht zu einem achtungsvollen Verhalten ist es aber, wenn ein Beamter seinen Ressortleiter - in Form eines E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten ua von Medien - unberechtigt der Begehung eines Verbrechens bezichtigt.Das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist - anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre - die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das Verhalten zwischen Kollegen wird ua durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Greift daher ein akademisch gebildeter Beamter die Ehre seines Ressortleiters dadurch an, dass er ihn der Begehung eines "offensichtlichen" Verbrechens bezichtigt, so werden hiedurch Anstand und Vertrauen, wie sie im Verhalten der Beamten untereinander geboten sind, erheblich verletzt. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten oder Kollegen stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht "auf die Goldwaage gelegt werden". Unvereinbar mit der Pflicht zu einem achtungsvollen Verhalten ist es aber, wenn ein Beamter seinen Ressortleiter - in Form eines E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten ua von Medien - unberechtigt der Begehung eines Verbrechens bezichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090001.X03Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013