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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Weder dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 BDG 1979 - dieser erfasst auch "außerdienstliches Verhalten" - noch dessen Schutzzweck (Gewährleistung einer funktionierenden Verwaltung) lässt sich entnehmen, dass einen karenzierten Beamten (§ 75 BDG 1979) nicht die Pflicht zur Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 trifft. Während der Zeit eines Karenzurlaubes (wie auch bei sonstigen Urlauben sowie bei Dienstbefreiungen) ruhen nur jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von "dienstlichen Aufgaben" in Zusammenhang stehen (wie zB die sich aus § 43 Abs. 1 und Abs. 3 und den §§ 48 bis 51 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten (vgl. E 29. Juni 1986, 86/09/0164)).Weder dem Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 - dieser erfasst auch "außerdienstliches Verhalten" - noch dessen Schutzzweck (Gewährleistung einer funktionierenden Verwaltung) lässt sich entnehmen, dass einen karenzierten Beamten (Paragraph 75, BDG 1979) nicht die Pflicht zur Vertrauenswahrung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 trifft. Während der Zeit eines Karenzurlaubes (wie auch bei sonstigen Urlauben sowie bei Dienstbefreiungen) ruhen nur jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von "dienstlichen Aufgaben" in Zusammenhang stehen (wie zB die sich aus Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3 und den Paragraphen 48 bis 51 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten vergleiche E 29. Juni 1986, 86/09/0164)).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090001.X01Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013