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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Die Vorgangsweise, sich krank zu melden und im Krankenstand ohne Therapienotwendigkeit Aktivitäten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung (hier: Führung einer Modelagentur) zu entfalten, stellt eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Dies hat der VwGH bereits hinsichtlich weit weniger schwer wiegender Sachverhalte (vgl. E 26. Juni 2006, 2003/09/0052; E 18. Februar 1993, 92/09/0285) dargelegt, weil diese negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb auslöst und geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern.Die Vorgangsweise, sich krank zu melden und im Krankenstand ohne Therapienotwendigkeit Aktivitäten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung (hier: Führung einer Modelagentur) zu entfalten, stellt eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Dies hat der VwGH bereits hinsichtlich weit weniger schwer wiegender Sachverhalte vergleiche E 26. Juni 2006, 2003/09/0052; E 18. Februar 1993, 92/09/0285) dargelegt, weil diese negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb auslöst und geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090172.X01Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013