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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Im Falle einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit seit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides oder im Falle einer Änderung der Behördenorganisation ist jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (Hinweis E vom 14. November 2006, 2005/05/0260, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120060.X04Im RIS seit
15.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014