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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0435Rechtssatz
Die Regelungen über die Durchführung von Beschlagnahmen nach dem GSpG dienen dem öffentlichen Interesse, Eingriffe in das Glücksspielmonopol zu unterbinden. Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/09/0110). Eine solche Anordnung enthält das Glücksspielgesetz nicht. Zur Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit dient die ausdrückliche Berechtigung der Bundesministerin für Finanzen zur Erhebung der Amtsbeschwerde in § 50 Abs. 7 GSpG.Die Regelungen über die Durchführung von Beschlagnahmen nach dem GSpG dienen dem öffentlichen Interesse, Eingriffe in das Glücksspielmonopol zu unterbinden. Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/09/0110). Eine solche Anordnung enthält das Glücksspielgesetz nicht. Zur Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit dient die ausdrückliche Berechtigung der Bundesministerin für Finanzen zur Erhebung der Amtsbeschwerde in Paragraph 50, Absatz 7, GSpG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170430.X05Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017