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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Folgen der Aufhebung eines durch Beschwerde angefochtenen letztinstanzlichen Bescheids im Fall der zwischenzeitigen faktischen Umsetzung des Waffenverbots sind die regelmäßigen Folgen des vom Gesetz vorgegebenen Systems der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von letztinstanzlichen Bescheiden durch Beschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG, der aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt (§ 30 Abs 1 VwGG), vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG über Antrag zuzuerkennen ist. Eine gesetzliche Grundlage für eine abweichende Beurteilung im Fall des § 12 Abs 4 letzter Satz WaffG 1996 ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Solches ist schon deshalb angezeigt, als nicht nur in § 12 Abs 4 WaffG 1996 auf die "Rechtskraft" des Waffenverbots abgestellt wird, sondern auch in § 12 Abs 3 WaffG 1996: Danach tritt die Rechtswirkung des Verfalls der sichergestellten Gegenstände (also des Eigentumsübergangs an den Bund) bereits mit Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheids ein, ohne dass es eines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedürfte (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033). Ebenfalls mit diesem Zeitpunkt gelten die in § 12 Abs 2 Z 2 WaffG 1996 angeführten Urkunden, also iW Waffenpass und Waffenbesitzkarte, entzogen. Im genannten E hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass in diesem Zeitpunkt (Rechtskraft des Waffenverbots) die in § 12 Abs 4 letzter Satz WaffG 1996 normierte Frist für die Antragstellung auf Entschädigung zu laufen beginnt.Die Folgen der Aufhebung eines durch Beschwerde angefochtenen letztinstanzlichen Bescheids im Fall der zwischenzeitigen faktischen Umsetzung des Waffenverbots sind die regelmäßigen Folgen des vom Gesetz vorgegebenen Systems der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von letztinstanzlichen Bescheiden durch Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt (Paragraph 30, Absatz eins, VwGG), vielmehr nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG über Antrag zuzuerkennen ist. Eine gesetzliche Grundlage für eine abweichende Beurteilung im Fall des Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz WaffG 1996 ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Solches ist schon deshalb angezeigt, als nicht nur in Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 auf die "Rechtskraft" des Waffenverbots abgestellt wird, sondern auch in Paragraph 12, Absatz 3, WaffG 1996: Danach tritt die Rechtswirkung des Verfalls der sichergestellten Gegenstände (also des Eigentumsübergangs an den Bund) bereits mit Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheids ein, ohne dass es eines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedürfte (Hinweis E vom 31. März 2005, 2005/03/0033). Ebenfalls mit diesem Zeitpunkt gelten die in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WaffG 1996 angeführten Urkunden, also iW Waffenpass und Waffenbesitzkarte, entzogen. Im genannten E hat der Verwaltungsgerichtshof auch betont, dass in diesem Zeitpunkt (Rechtskraft des Waffenverbots) die in Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz WaffG 1996 normierte Frist für die Antragstellung auf Entschädigung zu laufen beginnt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030164.X01Im RIS seit
03.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013