RS Vwgh 2013/2/27 2010/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs4;
BauO Wr §134a;
BauO Wr §70a Abs8;
BauO Wr §70a;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 70a Abs. 8 Wr BauO macht die Parteistellung und damit das Mitspracherecht der Nachbarn ausdrücklich von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen abhängig. Das Recht zur Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten besteht nämlich längstens bis drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn. Im Umfang späterer Einwendungen wird keine Parteistellung erlangt. Im gegenständlichen Zusammenhang folgt die Präklusion daher unmittelbar aus § 70a Wr BauO und nicht aus § 42 AVG iVm § 134 Abs. 3 und 4 Wr BauO (Hinweis E vom 7. September 2004, 2001/05/1074).Paragraph 70 a, Absatz 8, Wr BauO macht die Parteistellung und damit das Mitspracherecht der Nachbarn ausdrücklich von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen abhängig. Das Recht zur Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten besteht nämlich längstens bis drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn. Im Umfang späterer Einwendungen wird keine Parteistellung erlangt. Im gegenständlichen Zusammenhang folgt die Präklusion daher unmittelbar aus Paragraph 70 a, Wr BauO und nicht aus Paragraph 42, AVG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3 und 4 Wr BauO (Hinweis E vom 7. September 2004, 2001/05/1074).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050080.X02

Im RIS seit

18.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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