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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
§ 70a Abs. 8 Wr BauO macht die Parteistellung und damit das Mitspracherecht der Nachbarn ausdrücklich von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen abhängig. Das Recht zur Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten besteht nämlich längstens bis drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn. Im Umfang späterer Einwendungen wird keine Parteistellung erlangt. Im gegenständlichen Zusammenhang folgt die Präklusion daher unmittelbar aus § 70a Wr BauO und nicht aus § 42 AVG iVm § 134 Abs. 3 und 4 Wr BauO (Hinweis E vom 7. September 2004, 2001/05/1074).Paragraph 70 a, Absatz 8, Wr BauO macht die Parteistellung und damit das Mitspracherecht der Nachbarn ausdrücklich von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen abhängig. Das Recht zur Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten besteht nämlich längstens bis drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn. Im Umfang späterer Einwendungen wird keine Parteistellung erlangt. Im gegenständlichen Zusammenhang folgt die Präklusion daher unmittelbar aus Paragraph 70 a, Wr BauO und nicht aus Paragraph 42, AVG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 3 und 4 Wr BauO (Hinweis E vom 7. September 2004, 2001/05/1074).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050080.X02Im RIS seit
18.03.2013Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013