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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0143 E 27. Februar 2013 2010/03/0130 E 27. Februar 2013 2010/03/0144 E 27. Februar 2013 2010/03/0146 E 27. Februar 2013 2010/03/0139 E 27. Februar 2013 2010/03/0135 E 27. Februar 2013 2010/03/0133 E 27. Februar 2013 2010/03/0138 E 27. Februar 2013 2010/03/0132 E 27. Februar 2013Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 sind einem Unternehmen, dessen beträchtliche Marktmacht auf einem auf Grundlage einer Verordnung nach § 36 Abs 1 TKG 2003 definierten Markt festgestellt wurde, zwingend spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen. Die alleinige Feststellung, wonach ein Unternehmen auf einem derartigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne dass diesem Unternehmen gleichzeitig geeignete Verpflichtungen auferlegt werden, ist mit § 37 Abs 2 TKG 2003 unvereinbar und vermag deshalb für sich alleine keinen Bestand zu haben (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/03/0109, VwSlg 16.754 A, und E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210, VwSlg 17.136 A/2007). Hieraus ergibt sich, dass in einem Fall eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes, mit welchem einer Partei spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden, dazu führt, dass auch jener Spruchpunkt des Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass die Partei über beträchtliche Marktmacht verfügt, für sich alleine keinen Bestand zu haben vermag. Es ist daher auch davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Spruchpunkten um keine trennbaren Spruchpunkte handelt.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 sind einem Unternehmen, dessen beträchtliche Marktmacht auf einem auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 definierten Markt festgestellt wurde, zwingend spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen. Die alleinige Feststellung, wonach ein Unternehmen auf einem derartigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne dass diesem Unternehmen gleichzeitig geeignete Verpflichtungen auferlegt werden, ist mit Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 unvereinbar und vermag deshalb für sich alleine keinen Bestand zu haben (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/03/0109, VwSlg 16.754 A, und E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210, VwSlg 17.136 A/2007). Hieraus ergibt sich, dass in einem Fall eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes, mit welchem einer Partei spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden, dazu führt, dass auch jener Spruchpunkt des Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass die Partei über beträchtliche Marktmacht verfügt, für sich alleine keinen Bestand zu haben vermag. Es ist daher auch davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Spruchpunkten um keine trennbaren Spruchpunkte handelt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030136.X04Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013