RS Vwgh 2013/2/27 2010/03/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §35 Abs1;
TKG 2003 §36 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0143 E 27. Februar 2013 2010/03/0130 E 27. Februar 2013 2010/03/0144 E 27. Februar 2013 2010/03/0146 E 27. Februar 2013 2010/03/0139 E 27. Februar 2013 2010/03/0135 E 27. Februar 2013 2010/03/0133 E 27. Februar 2013 2010/03/0138 E 27. Februar 2013 2010/03/0132 E 27. Februar 2013

Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 sind einem Unternehmen, dessen beträchtliche Marktmacht auf einem auf Grundlage einer Verordnung nach § 36 Abs 1 TKG 2003 definierten Markt festgestellt wurde, zwingend spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen. Die alleinige Feststellung, wonach ein Unternehmen auf einem derartigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne dass diesem Unternehmen gleichzeitig geeignete Verpflichtungen auferlegt werden, ist mit § 37 Abs 2 TKG 2003 unvereinbar und vermag deshalb für sich alleine keinen Bestand zu haben (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/03/0109, VwSlg 16.754 A, und E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210, VwSlg 17.136 A/2007). Hieraus ergibt sich, dass in einem Fall eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes, mit welchem einer Partei spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden, dazu führt, dass auch jener Spruchpunkt des Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass die Partei über beträchtliche Marktmacht verfügt, für sich alleine keinen Bestand zu haben vermag. Es ist daher auch davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Spruchpunkten um keine trennbaren Spruchpunkte handelt.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 sind einem Unternehmen, dessen beträchtliche Marktmacht auf einem auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 definierten Markt festgestellt wurde, zwingend spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen. Die alleinige Feststellung, wonach ein Unternehmen auf einem derartigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, ohne dass diesem Unternehmen gleichzeitig geeignete Verpflichtungen auferlegt werden, ist mit Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 unvereinbar und vermag deshalb für sich alleine keinen Bestand zu haben (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/03/0109, VwSlg 16.754 A, und E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210, VwSlg 17.136 A/2007). Hieraus ergibt sich, dass in einem Fall eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes, mit welchem einer Partei spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden, dazu führt, dass auch jener Spruchpunkt des Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass die Partei über beträchtliche Marktmacht verfügt, für sich alleine keinen Bestand zu haben vermag. Es ist daher auch davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Spruchpunkten um keine trennbaren Spruchpunkte handelt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030136.X04

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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