RS Vwgh 2013/3/13 2012/12/0112

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;
StGB §288 Abs1;
  1. BDG 1979 § 10 heute
  2. BDG 1979 § 10 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  4. BDG 1979 § 10 gültig von 01.01.1984 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. StGB § 288 heute
  2. StGB § 288 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 288 gültig von 30.12.2014 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 288 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 288 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Nach dem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses kommt es für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 nicht in erster Linie darauf an, in welchem Ausmaß das dem provisorischen Beamten anzulastende pflichtwidrige Verhalten ihm auch als Verschulden zuzurechnen ist, sondern vielmehr entscheidend darauf, ob dieses Verhalten erkennen lässt, dass der Bf nicht allen Anforderungen entspricht, die an einen Beamten - insbesondere in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde - gestellt werden müssen. Diese Frage ist von der Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu klären und stellt für sich genommen keine Sachverständigenfrage dar.Nach dem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses kommt es für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 nicht in erster Linie darauf an, in welchem Ausmaß das dem provisorischen Beamten anzulastende pflichtwidrige Verhalten ihm auch als Verschulden zuzurechnen ist, sondern vielmehr entscheidend darauf, ob dieses Verhalten erkennen lässt, dass der Bf nicht allen Anforderungen entspricht, die an einen Beamten - insbesondere in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde - gestellt werden müssen. Diese Frage ist von der Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu klären und stellt für sich genommen keine Sachverständigenfrage dar.

Dienstpflichtverletzungen, welche das Vorliegen der erwähnten Anforderungen in Frage stellen, führen dazu, dass sich der betreffende Beamte "nicht voll bewährt" hat. (Dies wäre hier auch dann der Fall, wenn der Bf als Auswirkung eines die Schuldfähigkeit nicht ausschließenden Belastungssyndroms die Neigung gezeigt hätte, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 durch Tätigung von vorsätzlich unrichtigen Angaben im Zuge einer förmlichen Zeugenvernehmung vor einer Verwaltungsbehörde zu Gunsten einer falsch verstandenen Solidarität mit einem im Verdacht des Amtsmissbrauches stehenden Kollegen zu vernachlässigen.)Dienstpflichtverletzungen, welche das Vorliegen der erwähnten Anforderungen in Frage stellen, führen dazu, dass sich der betreffende Beamte "nicht voll bewährt" hat. (Dies wäre hier auch dann der Fall, wenn der Bf als Auswirkung eines die Schuldfähigkeit nicht ausschließenden Belastungssyndroms die Neigung gezeigt hätte, seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 durch Tätigung von vorsätzlich unrichtigen Angaben im Zuge einer förmlichen Zeugenvernehmung vor einer Verwaltungsbehörde zu Gunsten einer falsch verstandenen Solidarität mit einem im Verdacht des Amtsmissbrauches stehenden Kollegen zu vernachlässigen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120112.X05

Im RIS seit

12.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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