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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Nach dem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses kommt es für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 nicht in erster Linie darauf an, in welchem Ausmaß das dem provisorischen Beamten anzulastende pflichtwidrige Verhalten ihm auch als Verschulden zuzurechnen ist, sondern vielmehr entscheidend darauf, ob dieses Verhalten erkennen lässt, dass der Bf nicht allen Anforderungen entspricht, die an einen Beamten - insbesondere in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde - gestellt werden müssen. Diese Frage ist von der Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu klären und stellt für sich genommen keine Sachverständigenfrage dar.Nach dem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses kommt es für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 nicht in erster Linie darauf an, in welchem Ausmaß das dem provisorischen Beamten anzulastende pflichtwidrige Verhalten ihm auch als Verschulden zuzurechnen ist, sondern vielmehr entscheidend darauf, ob dieses Verhalten erkennen lässt, dass der Bf nicht allen Anforderungen entspricht, die an einen Beamten - insbesondere in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde - gestellt werden müssen. Diese Frage ist von der Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu klären und stellt für sich genommen keine Sachverständigenfrage dar.
Dienstpflichtverletzungen, welche das Vorliegen der erwähnten Anforderungen in Frage stellen, führen dazu, dass sich der betreffende Beamte "nicht voll bewährt" hat. (Dies wäre hier auch dann der Fall, wenn der Bf als Auswirkung eines die Schuldfähigkeit nicht ausschließenden Belastungssyndroms die Neigung gezeigt hätte, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 durch Tätigung von vorsätzlich unrichtigen Angaben im Zuge einer förmlichen Zeugenvernehmung vor einer Verwaltungsbehörde zu Gunsten einer falsch verstandenen Solidarität mit einem im Verdacht des Amtsmissbrauches stehenden Kollegen zu vernachlässigen.)Dienstpflichtverletzungen, welche das Vorliegen der erwähnten Anforderungen in Frage stellen, führen dazu, dass sich der betreffende Beamte "nicht voll bewährt" hat. (Dies wäre hier auch dann der Fall, wenn der Bf als Auswirkung eines die Schuldfähigkeit nicht ausschließenden Belastungssyndroms die Neigung gezeigt hätte, seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 durch Tätigung von vorsätzlich unrichtigen Angaben im Zuge einer förmlichen Zeugenvernehmung vor einer Verwaltungsbehörde zu Gunsten einer falsch verstandenen Solidarität mit einem im Verdacht des Amtsmissbrauches stehenden Kollegen zu vernachlässigen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120112.X05Im RIS seit
12.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013