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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Unabhängig von der Frage, ob der Beamte für die von ihm abgelegte wissentlich unrichtige Zeugenaussage strafrechtlich verantwortlich ist, bzw. davon, ob bei seiner formellen Einvernahme als Zeuge sämtliche Belehrungspflichten durch die vernehmende Behörde korrekt erfüllt wurden, stellt das von der Dienstbehörde festgestellte Verhalten einer unrichtigen Zeugenaussage eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar, welche den Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 verwirklicht.Unabhängig von der Frage, ob der Beamte für die von ihm abgelegte wissentlich unrichtige Zeugenaussage strafrechtlich verantwortlich ist, bzw. davon, ob bei seiner formellen Einvernahme als Zeuge sämtliche Belehrungspflichten durch die vernehmende Behörde korrekt erfüllt wurden, stellt das von der Dienstbehörde festgestellte Verhalten einer unrichtigen Zeugenaussage eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dar, welche den Kündigungsgrund des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120112.X04Im RIS seit
12.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013