RS Vwgh 2013/3/13 2012/12/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;
StGB §288;
StGB §290 Abs1;
  1. BDG 1979 § 10 heute
  2. BDG 1979 § 10 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  4. BDG 1979 § 10 gültig von 01.01.1984 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. StGB § 288 heute
  2. StGB § 288 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 288 gültig von 30.12.2014 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 288 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StGB § 288 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007
  1. StGB § 290 heute
  2. StGB § 290 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. StGB § 290 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StGB § 290 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  5. StGB § 290 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997

Rechtssatz

Wenn der Bf vorbringt, auch als Polizeibeamter stehe ihm das Recht zu, sich (im Zuge einer Zeugenaussage) nicht selbst belasten zu müssen (weshalb eine allfällige Falschaussage auch keine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstelle), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Schutz vor Selbstbezichtigung darauf bezieht, dass eine Person nicht verhalten werden soll, sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen (auf diese Situation nimmt auch die Bestimmung des § 290 Abs. 1 StGB über den Aussagenotstand, welcher überdies das Vorliegen eines der in den Ziffern 1.-3. des letzten Halbsatzes leg. cit. umschriebenen Umstände voraussetzt, Bezug). Nach Maßgabe des vom Bf abgelegten Geständnisses diente die ihm angelastete falsche Beweisaussage jedoch keinesfalls dazu, um von ihm die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden, sondern dazu, um eine solche Gefahr von einem Dritten, der nach der Aktenlage kein Angehöriger des Bfs ist, abzuwenden. Der Bf hat daher keinesfalls eine unrichtige Zeugenaussage zur Vermeidung einer Selbstbezichtigung abgelegt.Wenn der Bf vorbringt, auch als Polizeibeamter stehe ihm das Recht zu, sich (im Zuge einer Zeugenaussage) nicht selbst belasten zu müssen (weshalb eine allfällige Falschaussage auch keine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 darstelle), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Schutz vor Selbstbezichtigung darauf bezieht, dass eine Person nicht verhalten werden soll, sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen (auf diese Situation nimmt auch die Bestimmung des Paragraph 290, Absatz eins, StGB über den Aussagenotstand, welcher überdies das Vorliegen eines der in den Ziffern 1.-3. des letzten Halbsatzes leg. cit. umschriebenen Umstände voraussetzt, Bezug). Nach Maßgabe des vom Bf abgelegten Geständnisses diente die ihm angelastete falsche Beweisaussage jedoch keinesfalls dazu, um von ihm die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden, sondern dazu, um eine solche Gefahr von einem Dritten, der nach der Aktenlage kein Angehöriger des Bfs ist, abzuwenden. Der Bf hat daher keinesfalls eine unrichtige Zeugenaussage zur Vermeidung einer Selbstbezichtigung abgelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120112.X03

Im RIS seit

12.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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