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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Wenn der Bf vorbringt, auch als Polizeibeamter stehe ihm das Recht zu, sich (im Zuge einer Zeugenaussage) nicht selbst belasten zu müssen (weshalb eine allfällige Falschaussage auch keine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstelle), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Schutz vor Selbstbezichtigung darauf bezieht, dass eine Person nicht verhalten werden soll, sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen (auf diese Situation nimmt auch die Bestimmung des § 290 Abs. 1 StGB über den Aussagenotstand, welcher überdies das Vorliegen eines der in den Ziffern 1.-3. des letzten Halbsatzes leg. cit. umschriebenen Umstände voraussetzt, Bezug). Nach Maßgabe des vom Bf abgelegten Geständnisses diente die ihm angelastete falsche Beweisaussage jedoch keinesfalls dazu, um von ihm die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden, sondern dazu, um eine solche Gefahr von einem Dritten, der nach der Aktenlage kein Angehöriger des Bfs ist, abzuwenden. Der Bf hat daher keinesfalls eine unrichtige Zeugenaussage zur Vermeidung einer Selbstbezichtigung abgelegt.Wenn der Bf vorbringt, auch als Polizeibeamter stehe ihm das Recht zu, sich (im Zuge einer Zeugenaussage) nicht selbst belasten zu müssen (weshalb eine allfällige Falschaussage auch keine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 darstelle), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Schutz vor Selbstbezichtigung darauf bezieht, dass eine Person nicht verhalten werden soll, sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen (auf diese Situation nimmt auch die Bestimmung des Paragraph 290, Absatz eins, StGB über den Aussagenotstand, welcher überdies das Vorliegen eines der in den Ziffern 1.-3. des letzten Halbsatzes leg. cit. umschriebenen Umstände voraussetzt, Bezug). Nach Maßgabe des vom Bf abgelegten Geständnisses diente die ihm angelastete falsche Beweisaussage jedoch keinesfalls dazu, um von ihm die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden, sondern dazu, um eine solche Gefahr von einem Dritten, der nach der Aktenlage kein Angehöriger des Bfs ist, abzuwenden. Der Bf hat daher keinesfalls eine unrichtige Zeugenaussage zur Vermeidung einer Selbstbezichtigung abgelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120112.X03Im RIS seit
12.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013