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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Rechtsauffassung, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Beamte wissentlich als Zeuge in einer förmlichen Vernehmung vor einer Verwaltungsbehörde falsch ausgesagt hat, keine einen Kündigungsgrund verwirklichende Dienstpflichtverletzung im Verständnis des § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorzuwerfen wäre, weil es dafür auf seine Vorstellung von der Tragweite der Unrichtigkeit seiner Zeugenaussage ankäme.Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Rechtsauffassung, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Beamte wissentlich als Zeuge in einer förmlichen Vernehmung vor einer Verwaltungsbehörde falsch ausgesagt hat, keine einen Kündigungsgrund verwirklichende Dienstpflichtverletzung im Verständnis des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vorzuwerfen wäre, weil es dafür auf seine Vorstellung von der Tragweite der Unrichtigkeit seiner Zeugenaussage ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120112.X01Im RIS seit
12.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013