TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/22 91/17/0020

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Veröffentlicht am 22.01.1993
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

BauO Tir 1978 §19 Abs1;
BauO Tir 1978 §3 Abs9;
BauO Tir 1989 §19 Abs1;
BauO Tir 1989 §3 Abs9;
BauRallg;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;
ROG Tir 1984 §11;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Z in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Dezember 1990, Zl. Id-8041/5-1990, betreffend Erschließungsbeitrag nach der Tiroler Bauordnung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Anbau eines Wohnhauses an das bestehende Wirtschaftsgebäude des Anwesens "O" auf den Grundstücken Nr. 781/1, 782/1 und 784 der EZ 90056, KG K, erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 1990 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des bewilligten und inzwischen begonnenen Bauvorhabens ein Erschließungsbeitrag gemäß "§ 19 der Tiroler Bauordnung - TBO - (LGBl. Nr. 43/1978) und des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.11.1989" in Höhe von S 93.600,-- (Bemessungsgrundlagen:

Bauplatzanteil von 750 m2 mal Einheitssatz S 48,-- zuzüglich Baumassenanteil von einer Baumasse von 1.200 m3 mal Einheitssatz S 48,--) zur Zahlung vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde zunächst mittels Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 28. Mai 1990 und - nach rechtzeitiger Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - mittels Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juli 1990 als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgewiesen; dies hinsichtlich des vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Punktes des der Abgabenbemessung zugrunde zu legenden Ausmaßes des Bauplatzes nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der einschlägigen Rechtsvorschriften im wesentlichen mit der Begründung, das bewilligte Bauvorhaben erstrecke sich auf alle angeführten Grundstücke, welche mit folgender Fläche im Bauland lägen: Grundstück 781/1 im Ausmaß von 532 m2 zur Gänze,

Grundstück 782/1 mit einer Fläche von ca. 3.600 m2 und Grundstück 784 mit einer Fläche von ca. 1.118 m2. Ausgehend davon hätten die Gemeindeabgabenbehörden der Abgabenfestsetzung ein Ausmaß des Bauplatzes von 1.634 m2 zugrunde legen dürfen. Dadurch, daß die Abgabenfestsetzung aber nur auf der Grundlage einer Fläche des Bauplatzes von 750 m2 erfolgt sei, könne der Beschwerdeführer daher nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, zumal es die gesetzliche Definition des Bauplatzes (im § 3 Abs. 9 TBO) verbiete, "den Bauplatz mit der tatsächlich überbauten Fläche gleichzusetzen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß bei der Berechnung des Bauplatzanteiles als Bemessungsgrundlage des Erschließungsbeitrages von einem Ausmaß des Bauplatzes von 750 m2 (anstatt von der tatsächlich verbauten Fläche von 141,88 m2) ausgegangen wurde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 TBO in der Fassung der Wiederverlautbarung durch das LGBl. für Tirol Nr. 33/1989 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 19

Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung

(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes oder für die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Als Vergrößerung der Baumasse gilt auch, wenn landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder Teile davon durch bauliche Änderungen diesen Verwendungszweck verlieren.

(2) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe des Bauplatzanteiles (Abs. 3) und des Baumassenanteiles (Abs. 4).

(3) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.

(4) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 20) des Gebäudes in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.

(5) Der Einheitssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors (Abs. 6). Dieser Einheitssatz ist von der Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich für die Dauer mindestens eines Jahres festzulegen. Die Höhe des Einheitssatzes hat sich nach der Finanzlage der Gemeinde zu richten und darf 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.

...

(9) Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abs. 1) vergrößerten Bauplatzanteil zu berechnen. Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abs. 1) verkleinerten Bauplatzanteil zu berechnen. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, der aus der Vergrößerung des Bauplatzanteiles zu ermitteln ist. Wird der Beuplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist jene Grundfläche, die der Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrunde gelegt worden war, bei einer später entstehenden Beitragspflicht nicht mehr zu berücksichtigen.

(10) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, daß seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der nur aus der Baumasse des Neubaues bzw. aus der Vergrößerung der Baumasse zu ermitteln ist.

(11) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude stehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, daß seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der aus der Baumasse des Neubaues bzw. aus der Vergrößerung der Baumasse und aus jenem Bauplatzanteil zu ermitteln ist, bei dessen Berechnung von jener Teilfläche des Bauplatzes auszugehen ist, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die Baumasse des Neubaues bzw. der Vergrößerung der Baumasse. Insgesamt darf bei der Ermittlung des Bauplatzanteiles höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(12) Für die Ermittlung des Baumassenanteiles ist die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- bzw. Zubaues abzuziehen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudesteiles Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war."

Die Begriffe "Bauplatz" und "Grundstück" sind in § 3 Abs. 9 TBO wie folgt definiert:

"(9) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54, als Abfindungsgrundstück gebildet worden ist."

Der Beschwerdeführer leitet daraus, daß ihm nach den Bestimmungen der TBO der Anbau eines Wohnhauses an das bestehende Wirtschaftsgebäude nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil sich das Bauvorhaben nicht nur auf ein Grundstück, sondern auf drei aneinandergrenzende Grundstücke erstrecke, ab, daß in einem solchen Fall als Fläche des Bauplatzes nur die tatsächlich verbaute Fläche (von 141,88 m2) anzusehen sei und daher der Abgabenberechnung hätte zugrunde gelegt werden müssen. Andernfalls hätten die von der Bauführung "berührten" Grundstücke auch insoweit einbezogen werden müssen, als hiefür nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz keine Baulandwidmung bestehe; daraus ergebe sich aber eine "astronomische Belastung" und damit die Unhaltbarkeit der angenommenen Berechnungsmethode.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß nicht im Bauland gelegene Grundstücke bzw. Grundstücksteile mangels Bauplatzeigenschaft keine Abgabenpflicht gemäß § 19 TBO auszulösen vermögen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zl. 88/17/0125, und die dort zitierten Vorerkenntnisse), weswegen die Annahme des Beschwerdeführers, bei dem von den Verwaltungsinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt hätten auch die landwirtschaftlich gewidmeten Flächen der von der Bauführung "berührten" Grundstücke in die Bemessungsgrundlage der Abgabe einbezogen werden müssen, nicht zutrifft.

Ob die Rechtsansicht des Beschwerdeführers richtig ist, daß sich ein Bauplatz nach den Vorschriften der TBO nicht auf mehrere Grundstücke erstrecken darf, kann dahingestellt bleiben, weil selbst im Falle, daß ihm darin beizupflichten wäre, der Begriff "Bauplatz" nicht so ausgelegt werden kann, daß darunter anstelle des im Bauland gelegenen Teiles der im Grundsteuerkataster bzw. Grenzkataster eingetragenen "berührten" Grundstücksflächen nur die "tatsächlich verbaute Fläche" zu verstehen ist. Selbst der Beschwerdeführer behauptet - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht - nicht, daß von einem Bauplatz dann nicht gesprochen werden könne, wenn eine Bauführung nach der TBO an sich nicht zulässig wäre, die (zuständige) Baubehörde aber dennoch eine Bewilligung zur Bauführung erteilt hat; in diesen Fällen wird die im ersten Satz des § 3 Abs. 9 TBO geforderte Zulässigkeit der Errichtung eines Gebäudes "nach diesem Gesetz" durch die rechtskräftige Baubewilligung ersetzt.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift auch zutreffend ausgeführt, daß es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, einen seinen Vorstellungen entsprechenden kleineren Bauplatz zu schaffen. Wäre dies bis zur Festsetzung des Erschließungsbeitrages mittels Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde geschehen, so wäre auf diesen Umstand gemäß dem zweiten Satz des § 19 Abs. 9 TBO Bedacht zu nehmen gewesen. Auch nach diesem Zeitpunkt hätte eine Verkleinerung des Bauplatzanteiles die im letzten Satz dieser Gesetzesstelle vorgesehene Rechtsfolge nach sich gezogen.

Anhaltspunkte dafür, daß die der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte Fläche des Bauplatzes von 750 m2 aus sonstigen Gründen von den Verwaltungsinstanzen überhöht angenommen worden wäre, bestehen im Beschwerdefall nicht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch keinen relevanten Verfahrensmangel zu erkennen.

Auf Grund des Gesagten war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde den obersten gemeindebehördlichen Abgabenbescheid nicht aufgehoben hat, weil der Beschwerdeführer durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde mußte infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170020.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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