TE Vwgh Erkenntnis 1991/2/22 88/17/0125

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Tir 1978 §19 Abs1;
BauO Tir 1978 §19;
BauO Tir 1978 §3 Abs2;
BauO Tir 1978 §3 Abs9;
BauRallg;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;
ROG Tir 1984 §11;
VwRallg;
ZustG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde 1) des JN, 2) der AN gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Mai 1988, Zl. Ib-8369/4-1988, betreffend Erschließungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrem an die mitbeteiligte Gemeinde gerichteten Antrag vom 22. November 1985 ersuchte die Zweitbeschwerdeführerin um die Genehmigung zur Errichtung einer "Ökotherm-Solar-Schwimmhalle" über die bestehende Freischwimmhalle auf der Gp. nn, KG X. In der Baubeschreibung heißt es:

"Fundamente: Beton (vorhanden)

Außenwände: Alu-Portalbauweise, braun lackiert

Form, Konstruktion und Neigung des Daches: Alu-Fachwerkprofil-Träger mit 17-Dachneigung

Material, Struktur, Farbe der Dachhaut: farbloses Acrylglas

Material, Struktur, Farbe der Fassade: Isolierglas 16 mm (2 x 4 mm), Doppelstegpl. 16 mm."

Weiters war in der Baubeschreibung das Ausmaß der Baumasse mit 289 m3 angegeben.

In der am 7. Jänner 1986 durchgeführten Bauverhandlung wurde unter anderem das Ausmaß der Baumasse in der Baubeschreibung auf Grund der Ermittlung durch den "hochbautechnischen" Sachverständigen mit 618,18 m3 richtiggestellt. Weiters heißt es in der Niederschrift über die Bauverhandlung:

"Das Objekt wird auf einer tragenden Aluminiumkonstruktion aufgebaut und mit einer durchsichtigen, fensterglasähnlichen

Kunststoffverglasung geschlossen ... Während des

Lokalaugenscheines wird dem Bauwerber mitgeteilt, daß es sich entgegen der Festlegung in der Baubeschreibung beim gegenständlichen Vorhaben um ein Gebäude im Sinn des § 3 Abs. 5 TBO handelt."

Mit Bescheid vom 7. Februar 1986 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Zweitbeschwerdeführerin für das genannte Bauvorhaben unter Bezugnahme auf die richtiggestellte Baubeschreibung die Bewilligung zur Errichtung (des Neubaus) der erwähnten Schwimmhalle.

Dieser Bescheid erwuchs nach der Aktenlage unangefochten in Rechtskraft.

Mit getrennt ausgefertigten Bescheiden je vom 29. September 1987 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern für das oben genannte, inzwischen begonnene Bauvorhaben auf Grund § 19 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978 (TBO), und des Gemeinderatsbeschlusses vom 10. März 1981 einen Erschließungsbeitrag von je S 136.708,32 vor, der sich nach der Begründung der angefochtenen Bescheide wie folgt berechnete:

Bauplatzanteil: 5.078 m2 x S 48,--        S  243.744,--

Baumassenanteil: 618,18 m3 x S 48,--      S   29.672,64

Gesamterschließungsbeitrag                S  273,416,64

Weiter heißt es in der Begründung dieser Bescheide, das gegenständliche Objekt befinde sich auf der Gp. nn/1 KG X. Das ganze Grundstück sei Bauplatz; seine gesamte Fläche sei in die Bemessungsgrundlage für den Bauplatzanteil einzubeziehen. Da die "Fam. N" (gemeint: die beiden Beschwerdeführer) je zur ideellen Hälfte Eigentümer des Bauplatzes, auf den sich die Baubewilligung beziehe, seien, sei ihnen der angeführte Erschließungsbeitrag je zur Hälfte vorzuschreiben.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung und beantragten, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1987 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer am 29. Dezember 1987 durch Hinterlegung sowie in der Folge ein zweites Mal zugestellt. Beide Beschwerdeführer erhoben am 31. Dezember 1987, der Erstbeschwerdeführer ein weiteres Mal am 30. Jänner 1988 Vorstellung.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1988 gab die Tiroler Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer Folge, hob den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 22. Dezember 1987 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand. Dies im wesentlichen mit der Begründung, das Grundstück Nr. nn/1 KG X sei mit Grundbuchsbeschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 22. Dezember 1987 geteilt, ein 420 m2 großes Trennstück sei dabei vom Grundstück Nr. nn/1 abgetrennt und mit dem Grundsstück Nr. nn/2 vereinigt worden. Auf dem Trennstück befinde sich die Schwimmhalle. Die Baubewilligung habe sich zwar im Zeitpunkt des Eintrittes ihrer Rechtskraft auf das 5.078 m2 große Grundstück Nr. nn/1 KG X bezogen. Noch vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sei dieses Grundstück aber verkleinert worden. Gemäß § 19 Abs. 9 zweiter Satz TBO sei daher der Erschließungsbeitrag von dem gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht verkleinerten Bauplatzanteil zu berechnen.

Mit Bescheid vom 31. März 1988 entschied der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde über die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bürgermeisters vom 29. September 1987 dahin, daß der Berufung teilweise Folge gegeben und "der angefochtene Bescheid" (richtig: die angefochtenen Bescheide) wie folgt abgeändert wurde(n):

Bauplatzanteil: 420 m2 x S 48,--          S  20.160,--

Baumassenanteil: 618,18 m3 x S 48,--      S  29.672,64

Erschließungskostenbeitrag                S  49.832,64

    Den Beschwerdeführern wurde daher ein

Erschließungskostenbeitrag von je S 24.916,32 vorgeschrieben.

Auch dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Darin wurde im wesentlichen vorgebracht, die vom Erstbeschwerdeführer erhobene zweite Vorstellung gegen den Bescheid vom 22. Dezember 1987 sei noch nicht erledigt. Weiters werde bestritten, daß ein überdecktes Schwimmbad ein Gebäude im Sinne des § 19 Abs. 1 TBO darstelle. Das Schwimmbad sei in die Erde versenkt und darüber sei eine Abdeckung angebracht, die auf allen vier Seiten verschoben werden könne. Weiters heißt es in der Vorstellung wörtlich: "Hiefür einen Baumasseanteil von 618,18 m3 anzunehmen, ist eine reine Frechheit. Eine Schwimmbadabdeckung ist ja keine Baumasse, sie besteht ja nur aus Luft." Für die Gemeinde Oberlienz bestehe bisher kein gültiger Flächenwidmungsplan, da begangene und bisher nicht behobene Formalfehler dies verhindert hätten. Für geschäftliche Zwecke sei ein ermäßigter Erschließungskostenbeitrag festzusetzen. Sowohl in der "1., 2., und 3." Auflagefrist sei den Vorschriften des § 26 Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) zuwidergehandelt worden. Es sei "durchschnittlich immer 3 bis 4 Tage die vorgeschriebene Auflagefrist verletzt" worden. Für im Garten errichtete Schwimmbäder seien keine "Verkehrserschließungskosten" vorzuschreiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, den Beschwerdeführern sei vorerst entgegenzuhalten, daß der zweiten an JN erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes vom 22. Dezember 1987 gemäß § 6 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, keinerlei Rechtswirksamkeit zukomme. Die Aufsichtsbehörde habe die auf die zweite Zustellung der Berufungsentscheidung folgende (als Vorstellung bezeichnete) Eingabe vom 30. Jänner 1988 als einen die Vorstellung von 31. Dezember 1987 ergänzenden Schriftsatz angesehen und behandelt.

Weiters führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei der Errichtung der Ökotherm-Solar-Schwimmhalle über dem bestehenden Freischwimmbad um den Neubau eines Gebäudes handle. Bei der Schwimmhalle handle es sich um eine auf einer tragenden Aluminiumkonstruktion aufgebaute und mit einer durchsichtigen Kunststoffverglasung geschlossene Anlage. Stirnseitig seien zwei Schiebetüren, längsseitig je eine Schiebetüre vorhanden. Es sei für die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht unerheblich, daß die die Schwimmhalle besuchenden Hotelgäste das Schwimmbadareal nicht unmittelbar über eine öffentliche Verkehrsfläche beträten. Über allfällige gemeindliche Förderungsmaßnahmen sei nicht im abgabenbehördlichen Verfahren abzusprechen. Es fehle auch nicht an einer rechtgültigen Widmung des Grundstückes Nr. nn/2 KG X als Bauland. Nach dem ursprünglichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Oberlienz - Beschluß des Gemeinderates vom 7. November 1980 - sei nur der südliche Teil des damals noch nicht geteilten Grundstückes Nr. nn KG X als Bauland gewidmet gewesen. Nach dem geänderten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Oberlienz - Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Oberlienz vom 9. Jänner 1983, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Landesregierung vom 7. Februar 1983, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag an der Gemeinde-Amtstafel vom 16. März bis 5. April 1983 - sei auch der nördliche Teil des in Rede stehenden Grundstückes als Bauland (richtig: "Wohnaufschließungsgebiet", wobei im Gemeinderatsbeschluß vom 9. Jänner 1983 ausdrücklich auf § 11 Abs. 4 TROG, LGBl. Nr. 10/1972 idF. LGBl. Nr. 63/1976 Bezug genommen wurde) gewidmet worden. In diesem nördlichen Teil sei mit den Grundbuchsbeschlüssen vom 5. Dezember 1986 und 22. Dezember 1987 das Grundstück Nr. nn/2 KG X gebildet worden, auf dem zuletzt die den Erschließungsbeitrag auslösende Ökotherm-Solar-Schwimmhalle errichtet worden sei. Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes und der Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes seien in einer den Anforderungen des TROG idF LGBl. Nr. 63/1976 entspechenden Weise zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden. Auch die Kundmachungen entsprächen den gesetzlichen Vorschriften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, daß ihnen gegenüber ein Aufschließungsbeitrag nicht oder doch nicht in der gegenständlichen Höhe festgesetzt werde. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsfreund sowie der Erstbeschwerdeführer im eigenen Namen erstatteten hiezu unaufgefordert je eine weitere Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen der TBO in der hier anzuwendenden Fassung vor der am 1. März 1989 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 10/1989 und der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 33/1989, lauten:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

...

(9) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist ...

...

§ 19

Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung

(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten.

(2) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe des Bauplatzanteiles (Abs. 3) und des Baumassenanteiles (Abs. 4).

...

(4) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 20) des Gebäudes in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.

...

§ 20

Baumasse

(1) Die Baumasse ist geschoßweise aus dem umbauten Raum des Gebäudes unter Zugrundelegung der Rohbaumaße zu ermitteln.

(2) Als Baumasse ist voll anzurechnen:

a) der umbaute Raum des Gebäudes, der allseitig umschlossen wird

1.

seitlich von den Außenflächen der Umfassungswände,

2.

unten von der Oberfläche der Fußböden des untersten Geschoßes,

              3.              oben von der Oberfläche der Decken über dem obersten Vollgeschoß oder, falls eine solche Decke fehlt, von der Oberfläche des Daches;

..."

In ihrer Verfahrenrüge behaupten die Beschwerdeführer zunächst, bei der Errechnung des Baumassenanteils von 618,18 m3 sei der Bürgermeister von Anfang an von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Beschwerdeführer hätten versucht, dies den "Unterbehörden" mitzuteilen, diese seien darauf jedoch nicht eingegangen. Die falsche Berechnung des Baumassenanteiles sei unter anderem auch deswegen erfolgt, weil die Berechnung des Luftraumes viel höher angenommen wurde als es den Tatsachen entspreche. Der Luftraum sei ganz wesentlich reduziert worden und es stimme daher der Baumassenanteil von 618,18 m3 bei weitem nicht. Da keine der Behörden eine Überprüfung an Ort und Stelle vorgenommen habe, eine solche trotz Ersuchens der Beschwerdeführer auch nicht zugelassen worden sei, sei der Baumassenanteil ebenfalls falsch berechnet worden. Die im Bescheid genannten Maße stimmten nicht. Die Traufenhöhe betrage nicht 2,1 m, sondern nur ca. 1,65 m. Die Südseite lasse sich fast zur Gänze öffnen und es befänden sich an den west- und ostseitigen Teilen nicht, wie im Bescheid angeführt, eine, sondern zwei je ca. 2,40 m breite Öffnungsteile.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß es, was das Verfahren vor den Gemeindebehörden anlangt, aktenwidrig ist. Die Beschwerdeführer haben in diesem Verfahren den Baumassenanteil von 618,18 m3 niemals bestritten, sie haben auch eine Überpfüfung der Ausmaße an Ort und Stelle niemals beantragt. Erst in der Vorstellung vom 10. April 1988 haben die Beschwerdeführer gegen die Annahme des Baumassenanteiles mit 618,18 m3 eingewendet, daß eine Schwimmbaddeckung "nur aus Luft" bestehe; eine Einwendung, die im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Feststellungen über die Konstruktion der Schwimmhalle und die Bestimmungen des § 20 TBO nicht zielführend sein konnte. Die Beschwerdebehauptungen, daß der Luftraum wesentlich reduziert worden sei, daß die im Bescheid genannten Maße nicht stimmten und die Traufenhöhe lediglich 1,65 m betrage, stellen jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen dar. Ob sich an dem west- und ostseitigen Teil je eine oder je zwei Türen befinden, ist ohne rechtliche Bedeutung.

Unzutreffend ist weiters, was den angefochtenen Vorstellungsbescheid anlangt, die Behauptung eines Begründungsmangels im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern angeblich gestellten "Ansuchen auf Zuerkennung eines Baukostenzuschusses und Anrechnung des Gewerbekostenzuschusses". Zutreffend hat vielmehr die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausgeführt, daß über allfällige gemeindliche Förderungsmaßnahmen nicht im abgabenbehördlichen Verfahren abzusprechen ist. Die Gemeindebehörden waren daher NICHT verpflichtet, in der Begründung ihrer Bescheide auf diese Frage einzugehen.

Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, daß dem Beschwerdeführer JN die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes vom 22. Dezember 1987 zweimal zugestellt wurde. Abgesehen davon, daß dieser Bescheid zufolge Aufhebung durch die Vorstellungsentscheidung vom 22. Februar 1988 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, verweist die belangte Behörde in zutreffender Weise auf § 6 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, wonach, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird, die erste Zustellung maßgebend ist.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist daher die belangte Behörde sehr wohl auf ihre diesbezüglichen Behauptungen eingegangen; es war nicht erforderlich, daß die Vorstellungsbehörde die Gründe für diese zweifache Zustellung klärte.

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde auch ihre Rechtsauffassung, daß es sich bei der gegenständlichen Schwimmhalle um ein Gebäude im Sinne der TBO handle, sehr wohl begründet.

Ohne jede Bedeutung ist der von den Beschwerdeführern behauptete Umstand, daß die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde für die Aufstellung von Futtersilos keine Erschließungskosten vorschrieben.

Ebensowenig Relevanz kommt im vorliegenden Verfahren dem Umstand zu, daß im zweiten Rechtsgang der Erschließungskostenbeitrag auf insgesamt S 49.832,64 reduziert wurde, zumal damit dem Standpunkt der Beschwerdeführer in diesem Umfang ja Rechnung getragen wurde.

Zu Unrecht rügen die Beschwerdeführer weiters den Umstand, daß über ihren Antrag, der Berufung gegen die Bescheide vom 29. September 1987 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entschieden worden sei. Abgesehen davon, daß gemäß § 199 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird, konnte sich jener Antrag nur auf die Zeit bis zur Erledigung der Berufung beziehen und war daher im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Vorstellungsentscheidung längst gegenstandslos geworden.

Gleichfalls im Rahmen ihrer Verfahrensrüge, in Wahrheit aber bereits in den Bereich der Rechtsrüge gehörend, bringen die Beschwerdeführer schließlich vor, bei der ersten und zweiten Auflage des Flächenwidmungsplanes für X sei die Kundmachungsfrist um sieben bzw. vier Tage verletzt worden; es gebe daher in X noch keinen gültigen Flächenwidmungsplan, der die Entrichtung von Erschließungskosten nach sich ziehen würde.

Hiezu ist folgendes zu bemerken:

Richtig ist, daß für den Bauplatzbegriff der TBO die Widmung der Fläche als Bauplatz im Sinne des TROG, LGBl. Nr. 10/1972 (wiederverlautbart als Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 4), wesentlich ist. Liegt das betreffende Grundstück nicht im Bauland, dann entsteht mangels Bauplatzeigenschaft dieses Grundstückes keine Abgabepflicht im Sinne des § 19 Abs. 1 TBO (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1981, Slg. Nr. 5555/F, und vom 27. September 1985, Zl. 85/17/0069). Nun erfolgte die Umwidmung der Restfläche der Gp. nn KG X von Freiland in Wohnaufschließungsgebiet (§ 11 Abs. 4 TROG) mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Jänner 1983. Hinsichtlich DIESER Verordnung und des zu ihrer Erlassung führenden Verfahrens haben jedoch die Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren KEINE Mängel behauptet; mit der Bezeichnung "1., 2. und 3. Auflagefrist" meinten die Beschwerdeführer vielmehr jenes Verfahren, das zur Erlassung des (ursprünglichen) Flächenwidmungsplanes laut Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. November 1980 führte. Es handelt sich hiebei um die Kundmachungen über die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes vom 30. Juli 1979 (Auflage in der Zeit vom 30. Juli bis 27. August 1979), vom 22. November 1979 (Auflage in der Zeit vom 3. bis 17. Dezember 1979) und vom 2. Oktober 1980 (Auflage in der Zeit vom 13. bis 27. Oktober 1980). Auch in der Beschwerde beziehen sich die Beschwerdeführer lediglich auf die "erste und zweite Auflage". Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom 9. Jänner 1983 werden daher von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und sind auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

In ihrer Rechtsrüge bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, in die Beurteilung den "gesamten Vorgang" einzubeziehen, was nicht geschehen sei. Das "seinerzeitige Baugesuch", das ja nunmehr die Grundlage für die Vorschreibung von Verkehrserschließungskosten bilde, habe sich auf die Errichtung einer Solar-Schwimmhalle mit Sanitärräumen bezogen. Bezüglich dieses Baugesuches seien bereits Erschließungskosten bezahlt worden. Auch aus diesem Grunde stimme der Baumassenanteil von 618,18 m3 bei weitem nicht.

Auch dieses Vorbringen erweist sich als aktenwidrig. Wie sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere dem Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1987, Zl. Ib-8158/4, ergibt, hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 19. April 1984 die baubehördliche Bewilligung erteilt, auf dem im ideellen Hälfteanteil der beiden Beschwerdeführer stehenden (damaligen) Grundstück Nr. nn KG X neben einem Freischwimmbad den Neubau eines Gebäudes (Sanitäranlagen, Umkleidekabinen, Sauna und Apparatekeller enthaltend) zu errichten. Aus Anlaß dieser Baubewilligung hatte der Gemeindevorstand der Gemeinde Oberlienz im Instanzenzug mit Bescheid vom 2. März 1987 den Beschwerdeführern zuletzt einen Erschließungsbeitrag in Höhe von S 28.512,-- vorgeschrieben.

Daraus ergibt sich, daß die Schwimmhalle NICHT Gegenstand jenes früheren Verfahrens war. Unerfindlich ist, wieso auf Grund dieser seinerzeitigen Vorschreibung von Erschließungskosten der Baumassenanteil von 618,18 m3 nicht stimmen solle; diesbezüglich wird im übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Beschwerdeführer bestreiten weiters die Eigenschaft der Schwimmhalle als Gebäude; allein zu Unrecht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Unter Gebäude (auch) im Sinne des § 3 Abs. 2 TBO wird danach eine in Verbindung mit dem Boden hergestellte, kunstgemäße Konstruktion behufs Herstellung eines abgeschlossenen Raumes verstanden (vgl. Hauer, Tiroler Baurecht 1985, Seite 43 f).

In nicht rechtswidriger Weise hat die belangte Behörde diese Kriterien im Beschwerdefall für gegeben erachtet. Nach ihren Feststellungen handelt es sich bei der Schwimmhalle um eine überdeckte, auf einer tragenden Aluminiumkonstruktion aufgebaute und mit einer durchsichtigen Kunststoffverglasung geschlossene Anlage. Die gegenständliche Schwimmhalle geht ihrer Eigenschaft als allseits oder überwiegend geschlossene bauliche Anlage auch nicht etwa, wie die Beschwerdeführer meinen, deshalb verlustig, weil sie - allenfalls auch "riesige" - Schiebetüren aufweist. Die Behauptung, daß sich in einem Gebäude Menschen "stehenden Fußes" aufhalten könnten, während in einem Schwimmbad nur geschwommen werde, ist insofern nicht zielführend, als es sich im Beschwerdefall nicht um das SchwimmBECKEN, sondern um die darüber errichtete Halle handelt.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Errichtung der Schwimmhalle einen Neu- oder einen Zubau darstellt, weil § 19 Abs. 1 TBO diesbezüglich keinen Unterschied macht.

Das im ergänzenden Schriftsatz des Erstbeschwerdefühers vom 29. März 1990 erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. April 1975, Slg. Nr. 8812/A, betraf eine TRAGLUFThalle, bei der der umschlossene Raum (mit den Worten dieses Erkenntnisses) nicht durch eine nach den Regeln der Baukunst aus Baustoffen herzustellende Anlage gebildet wurde.

Wenn die Beschwerdeführer schließlich vorbringen, es gebe zur Schwimmhalle keine Zufahrt von einem öffentlichen Verkehrsweg her, die Hotelgäste der Beschwerdeführer beträten das Grundstück vielmehr ausschließlich über die Grundparzellen Nr. n und nnn KG X, so ist ihnen zu erwidern, daß es keineswegs Aufgabe des Erschließungsbeitrages ist, nur die jeweils aus der Erstellung der verkehrsmäßigen Verbindung eines bestimmten Bauplatzes mit den bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Kosten zu decken (Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0139). In seinem Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 17/3875/80, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters dargetan, daß es nach der Konstruktion des Erschließungsbeitrages nach § 19 TBO auf die Frage der tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude überhaupt nicht ankommt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 GebäudeBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988170125.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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