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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einer übergangenen Partei wird auch durch die Bestimmung des § 26 Abs. 2 VwGG keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, weil nach dieser Bestimmung nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Februar 1990, Zl. 89/17/0243, und die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024, vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0325, sowie vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071).Einer übergangenen Partei wird auch durch die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, weil nach dieser Bestimmung nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat vergleiche den hg. Beschluss vom 9. Februar 1990, Zl. 89/17/0243, und die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024, vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0325, sowie vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170340.X02Im RIS seit
01.05.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013