Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der UVS ist nur dann zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. In einem solchen Fall ist - bezogen auf diesen Zeitpunkt - eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ausgeschlossen, weil die gemäß § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 ergehende Entscheidung des UVS einen neuen Titelbescheid für die weitere Anhaltung in Schubhaft darstellt (vgl. E 31. März 2000, 2000/02/0007).Der UVS ist nur dann zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. In einem solchen Fall ist - bezogen auf diesen Zeitpunkt - eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ausgeschlossen, weil die gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 ergehende Entscheidung des UVS einen neuen Titelbescheid für die weitere Anhaltung in Schubhaft darstellt vergleiche E 31. März 2000, 2000/02/0007).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210246.X04Im RIS seit
25.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017