RS Vwgh 2013/3/19 2011/21/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §56;
FrPolG 2005 §81 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §82 Abs1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der UVS ist nur dann zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. In einem solchen Fall ist - bezogen auf diesen Zeitpunkt - eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ausgeschlossen, weil die gemäß § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 ergehende Entscheidung des UVS einen neuen Titelbescheid für die weitere Anhaltung in Schubhaft darstellt (vgl. E 31. März 2000, 2000/02/0007).Der UVS ist nur dann zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. In einem solchen Fall ist - bezogen auf diesen Zeitpunkt - eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ausgeschlossen, weil die gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 ergehende Entscheidung des UVS einen neuen Titelbescheid für die weitere Anhaltung in Schubhaft darstellt vergleiche E 31. März 2000, 2000/02/0007).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210246.X04

Im RIS seit

25.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten