Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 20 ZustG umfasst dem klaren Wortlaut nach nur Fälle der Annahmeverweigerung gegenüber einem Zusteller. Dem ist das Nichtbefolgen einer Ladung zur Behörde, die der Zustellung eines Schriftstückes dienen soll, nicht gleichzuhalten. Außerdem wurde der Bescheid nicht - wie in § 20 Abs. 1 ZustG angeordnet - gemäß § 17 ZustG hinterlegt. Für eine analoge Heranziehung des § 23 ZustG fehlt es im Hinblick auf § 25 Abs. 1 ZustG schon an der Voraussetzung einer Lücke im Gesetz (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129; E 20. November 2001, 2000/09/0018).Paragraph 20, ZustG umfasst dem klaren Wortlaut nach nur Fälle der Annahmeverweigerung gegenüber einem Zusteller. Dem ist das Nichtbefolgen einer Ladung zur Behörde, die der Zustellung eines Schriftstückes dienen soll, nicht gleichzuhalten. Außerdem wurde der Bescheid nicht - wie in Paragraph 20, Absatz eins, ZustG angeordnet - gemäß Paragraph 17, ZustG hinterlegt. Für eine analoge Heranziehung des Paragraph 23, ZustG fehlt es im Hinblick auf Paragraph 25, Absatz eins, ZustG schon an der Voraussetzung einer Lücke im Gesetz (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129; E 20. November 2001, 2000/09/0018).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210244.X06Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013