RS Vwgh 2013/3/19 2011/21/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2013
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg impl;
VwRallg;
ZustG §17;
ZustG §20 Abs1;
ZustG §23;
ZustG §25 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 20 ZustG umfasst dem klaren Wortlaut nach nur Fälle der Annahmeverweigerung gegenüber einem Zusteller. Dem ist das Nichtbefolgen einer Ladung zur Behörde, die der Zustellung eines Schriftstückes dienen soll, nicht gleichzuhalten. Außerdem wurde der Bescheid nicht - wie in § 20 Abs. 1 ZustG angeordnet - gemäß § 17 ZustG hinterlegt. Für eine analoge Heranziehung des § 23 ZustG fehlt es im Hinblick auf § 25 Abs. 1 ZustG schon an der Voraussetzung einer Lücke im Gesetz (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129; E 20. November 2001, 2000/09/0018).Paragraph 20, ZustG umfasst dem klaren Wortlaut nach nur Fälle der Annahmeverweigerung gegenüber einem Zusteller. Dem ist das Nichtbefolgen einer Ladung zur Behörde, die der Zustellung eines Schriftstückes dienen soll, nicht gleichzuhalten. Außerdem wurde der Bescheid nicht - wie in Paragraph 20, Absatz eins, ZustG angeordnet - gemäß Paragraph 17, ZustG hinterlegt. Für eine analoge Heranziehung des Paragraph 23, ZustG fehlt es im Hinblick auf Paragraph 25, Absatz eins, ZustG schon an der Voraussetzung einer Lücke im Gesetz (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129; E 20. November 2001, 2000/09/0018).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210244.X06

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten