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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein auf eine der vorgesehenen Arten (somit auch mittels E-Mail) eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt (vgl. E 3. September 2003, 2002/03/0139).Ein auf eine der vorgesehenen Arten (somit auch mittels E-Mail) eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung) ist mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt vergleiche E 3. September 2003, 2002/03/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011020333.X01Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016