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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0036 E 22. März 2010 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 und die Stammfassung der LVO 1993 zur Anwendung kommen, die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, 2001/13/0171, und das ebenfalls eine durch eine KG betriebene Vermietung betreffende hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0070).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 und die Stammfassung der LVO 1993 zur Anwendung kommen, die Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, 2001/13/0171, und das ebenfalls eine durch eine KG betriebene Vermietung betreffende hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150106.X01Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013