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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §115 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der Miteigentümergemeinschaft Mag. IN und Miteigentümer, alle in W und alle vertreten durch ALTA Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1020 Wien, Praterstraße 62 - 64, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. April 2001, Zl. RV/158-16/10/97, RV/080-16/10/99, betreffend Umsatzsteuer und Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften für die Jahre 1991 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Frage, ob die Vermietung von Wohneinheiten in einem Haus, das den Beschwerdeführern als Miteigentümern gemeinsam gehört, als erwerbswirtschaftliche Tätigkeit oder als steuerrechtliche Liebhaberei anzusehen ist. Im Erkenntnis vom 31. Mai 2000, 94/13/0045 (im Folgenden kurz: Vorerkenntnis), hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage für die dort strittigen Jahre 1987 bis 1990 bereits beantwortet und die von der belangten Behörde getroffene rechtliche Beurteilung der Vermietungstätigkeit der Miteigentümergemeinschaft in den Jahren 1987 bis 1990 als umsatz- und ertragsteuerlich unbeachtliche Liebhaberei gebilligt. Zum Sachverhalt des Beschwerdefalles und zur näheren Beschaffenheit des ihm zu Grunde liegenden Investitions- und Steuersparmodells wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Vorerkenntnis gegebene Darstellung verwiesen. Die beschwerdeführende Miteigentümergemeinschaft wird im Folgenden durch die Bezeichnung ihrer Mitglieder als "die Beschwerdeführer" angesprochen.
Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die im Vorerkenntnis für die Jahre 1987 bis 1990 gefundene rechtliche Beurteilung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei auch für die Jahre 1991 bis 1997 zutrifft. Das Finanzamt erließ für diese Jahre Bescheide über die Festsetzung der den Mietern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, mit denen die von der Miteigentümergemeinschaft geltend gemachten Vorsteuern unter Hinweis auf die für die Jahre 1987 bis 1990 vorgenommene Beurteilung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei zum Abzug nicht zugelassen wurden. Desgleichen erließ das Finanzamt für die Jahre 1991 bis 1997 Feststellungsbescheide nach § 188 BAO, mit denen es die erzielten Einkünfte mit dem gleichen Hinweis in Höhe von "S 0,--" feststellte. Sämtliche Bescheide erließ das Finanzamt nach § 200 Abs. 1 BAO vorläufig.Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die im Vorerkenntnis für die Jahre 1987 bis 1990 gefundene rechtliche Beurteilung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei auch für die Jahre 1991 bis 1997 zutrifft. Das Finanzamt erließ für diese Jahre Bescheide über die Festsetzung der den Mietern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, mit denen die von der Miteigentümergemeinschaft geltend gemachten Vorsteuern unter Hinweis auf die für die Jahre 1987 bis 1990 vorgenommene Beurteilung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei zum Abzug nicht zugelassen wurden. Desgleichen erließ das Finanzamt für die Jahre 1991 bis 1997 Feststellungsbescheide nach Paragraph 188, BAO, mit denen es die erzielten Einkünfte mit dem gleichen Hinweis in Höhe von "S 0,--" feststellte. Sämtliche Bescheide erließ das Finanzamt nach Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig.
In ihrer gegen die Umsatz- und Einkünftefeststellungsbescheide für die Jahre 1991 bis 1994 erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, dass die gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes durch das Finanzamt ergeben hätte, dass der geforderte Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten schon "im 25. Jahr ab Konstituierung bzw. im 22. Jahr ab Fertigstellung" erreicht werden könne, was mit einer gleichzeitig vorgelegten "aktuellen Wirtschaftlichkeitsberechnung" samt Beilagen dokumentiert sei. Angeschlossen waren dieser Berufung als "Wirtschaftlichkeitsberechnung" überschriebene Tabellen, in deren erster Spalte die Jahre 1996 bis 2030 angeführt sind und die für das Jahr 2011 ein positives Gesamtergebnis prognostizieren.
In ihrer gegen die Umsatz- und Einkünftefeststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass die nach dem Miteigentümervertrag "theoretisch" mögliche Begründung von Wohnungseigentum aus förderungsrechtlichen Gründen innerhalb der 25-jährigen Laufzeit des geförderten Darlehens rechtlich nicht möglich sei. Damit lasse sich der vorliegende Sachverhalt der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 3 der Liebhabereiverordnung nicht mehr subsumieren, sodass die Betätigung unter § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung falle und daher ein "Kalkulationszeitraum von 35 Jahren anzuwenden" sei. Da nach der letzten vorgelegten Prognoserechnung ein steuerlicher Totalgewinn "im 25. Jahr ab Konstituierung bzw. im 22. Jahr ab Fertigstellung" ersichtlich sei, müsse das Vorliegen von Liebhaberei ausgeschlossen werden.In ihrer gegen die Umsatz- und Einkünftefeststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass die nach dem Miteigentümervertrag "theoretisch" mögliche Begründung von Wohnungseigentum aus förderungsrechtlichen Gründen innerhalb der 25-jährigen Laufzeit des geförderten Darlehens rechtlich nicht möglich sei. Damit lasse sich der vorliegende Sachverhalt der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Liebhabereiverordnung nicht mehr subsumieren, sodass die Betätigung unter Paragraph eins, Absatz eins, der Liebhabereiverordnung falle und daher ein "Kalkulationszeitraum von 35 Jahren anzuwenden" sei. Da nach der letzten vorgelegten Prognoserechnung ein steuerlicher Totalgewinn "im 25. Jahr ab Konstituierung bzw. im 22. Jahr ab Fertigstellung" ersichtlich sei, müsse das Vorliegen von Liebhaberei ausgeschlossen werden.
Bezug nehmend auf die der Berufung gegen die Bescheide für die Jahre 1991 bis 1994 angeschlossenen Beilagen wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer in einem Vorhalt vom 26. Mai 1997 darauf hin, dass die vorgelegte Prognoserechnung für im Prognosezeitraum erforderliche Instandhaltungsarbeiten keinen Aufwandsposten vorsehe, für welchen ein Ansatz von 1 % bis 2 % p.a. von der Baukostensumme marktüblich sei. Um Vervollständigung der Prognose werde gebeten und darauf hingewiesen, dass eine die Instandhaltungsreserven nicht veranschlagende Prognose nicht dazu geeignet sei, das ernsthafte Streben nach einem Totalüberschuss binnen absehbaren Zeitraumes glaubhaft zu machen. Der in einer Beilage zur Berufung gleichfalls vertretenen Auffassung, die durch gesetzliche Zinsbeschränkungen bedingten Mindereinnahmen der ersten 15 Jahre wären als Mietausfall fiktiv auszugleichen, könne nicht gefolgt werden, weil ein unabwendbarer Mietausfall insoweit nicht vorliege, als sich die Investoren "aus freien Stücken und sehenden Auges zum Einkauf in das konkrete Modell" entschlossen hätten.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 9. September 1997 wiesen die Beschwerdeführer unter Vorlage eines Schreibens des Magistrates der Stadt Wien darauf hin, dass während der 25- jährigen Laufzeit des Förderungsdarlehens der Begründung von Wohnungseigentum von der Förderungsbehörde nicht zugestimmt werden würde. Ein Entwurf der Richtlinien zur Liebhaberei-Beurteilung sehe für den Fall der Einräumung qualifizierter Nutzungsrechte die Erforderlichkeit eines Gesamtüberschusses innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren vor. Gesetzliche Einnahmenbeschränkungen seien nach einem Durchführungserlass zur Liebhabereiverordnung bei der Kalkulation entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehr wohl zu berücksichtigen. Die Mindereinnahmen durch die gesetzliche Mietzinsbeschränkung hätten in den ersten 15 Jahren rund 3 Mio. S betragen. Berücksichtige man diesen Betrag einerseits als Einnahmen in der Prognoserechnung und verzichte man andererseits auf den Ansatz einer Instandhaltungsreserve, dann entstehe der steuerliche Totalgewinn "im 25. Jahr ab Konstituierung bzw. im
22. Jahr ab Fertigstellung", womit die Kriterien "gemäß Entwurf der Richtlinien zur Liebhaberei-Beurteilung" erfüllt wären.
In einem Anbringen vom 18. September 2000 wurde für die Beschwerdeführer die Erstellung einer Prognoserechnung "zur Beurteilung der Frage der Liebhaberei ab dem Jahre 1991" mitgeteilt und weiteres Vorbringen erstattet. Auf Grund der "Durchführungsrichtlinien zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zur Bauherreneigenschaft" hätten sämtliche Werbungskosten dahin gewürdigt werden müssen, ob sie sofort abziehbar oder als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusehen seien. Die AfA sei von bisher 2,5 % auf 1,5 % zu berichtigen und hätte zudem auch erst ab Vermietung geltend gemacht werden dürfen. Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Beurteilung der Tätigkeit in den Jahren 1987 bis 1990 als Liebhaberei seien für das Jahr 1994 als Werbungskosten anzusetzen. Für die zu erstellende Prognoserechnung seien die Jahre 1987 bis 1990 mit einem Ergebnis von S 0,-- anzusetzen, während für die Jahre 1991 bis 1999 von den Ergebnissen berichtigter Erklärungen auszugehen sei und die Mieteinnahmen in den Folgejahren mit im Einzelnen angegebenen Werten anzusetzen seien; die Verwaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von S 200.000,-- jährlich (höher als bisher je angefallen) würden ab dem Jahr 2000 mit einem Prozentsatz von 1,5 % indexiert. Trotz dieser vorsichtigen Prämissen erziele die Miteigentümergemeinschaft im Jahr 2007 einen Totalüberschuss in Höhe von rund S 350.000,--, womit sich die Vermietungstätigkeit eindeutig als Einkunftsquelle darstelle, weil schon im "17. Jahr ab steuerlicher Anerkennung der Miteigentümergemeinschaft, bzw. 20. Jahr ab Beginn der Tätigkeit" der Gesamtüberschuss vorliege.
In der am 14. November 2000 erlassenen Ladung zu der für den 6. Dezember 2000 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. P. vom 15. Februar 1992 eine Beschreibung des Bauzustandes als "mittelgut" ergebe und dass in diesem Gutachten auch ausgeführt werde, einige Bauteile seien nach ihrem Einbau in die 100 Jahre alte Bausubstanz extremen Belastungen ausgesetzt und würden deshalb nicht ihre maximale Lebensdauer nach dem Nutzungskatalog baulicher Anlagegüter erreichen; an exponierten Stellen des Mauerwerkes dringe Feuchtigkeit in das Innere des Bauwerkes ein. Den bewertenden Ausführungen des genannten Gutachtens sei ferner zu entnehmen, dass wegen des festgestellten Sanierungsaufwandes an den verschiedenen Gewerken nach längstens 40 Jahren ein neuerlicher großer Investitionsschub notwendig werden würde, weshalb die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Objektes maximal 40 Jahre betrage. In welcher Weise diesem gutachterlich bestätigten großen Investitionsbedarf im Wege einer entsprechenden Instandsetzungs- und Instandhaltungsreserve prognostisch Rechnung getragen werde, möge von den Beschwerdeführern dargelegt werden. Mit dem in der zuletzt adaptierten Prognose ausgewiesenen Gesamtbetrag an jährlich anfallenden Kosten von S 200.000,-- seien die vorhersehbaren Investitionserfordernisse nicht als gedeckt anzusehen. Der Eintritt eines Totalüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten binnen 23 Jahren ab Investitionsbeginn sei unter Zugrundelegung einer entsprechenden AfA nicht zu erwarten.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2000 wurden von den Beschwerdeführern zwei Schätzgutachten vorgelegt, von welchen das eine dem Gebäude eine Restnutzungsdauer von "59 Jahren auf das Bewertungsdatum 1990 gerechnet, somit eine Gesamtlebensdauer von 69 Jahren" bescheinigt, während das andere zum Ergebnis der Möglichkeit des Ansatzes eines AfA-Satzes von 1,5 % gelangt. Für die Beschwerdeführer wurde vorgetragen, dass sich den Gutachten entnehmen lasse, dass zufolge durchgeführter Sanierung kein Instandsetzungsbedarf mehr bestehe. Es gelange das vorliegende Bauherrnmodell je nach Prognoserechnung 2008 oder 2009 in die Gesamtüberschusszone. Da der Verwaltungsgerichtshof für die ersten vier Jahre das Vorliegen einer Einkunftsquelle verneint habe, beginne "der Berufungszeitraum ab dem Zeitpunkt, in dem anzuerkennende steuerliche Einkünfte vorliegen, das ist also 1991". Eine Aktivierung von Bauzeitzinsen sei zuzulassen, weil Werbungskosten denselben Inhalt wie Betriebsausgaben hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangenen Umsatz- und Einkünftefeststellungsbescheide des Finanzamtes für die Jahre 1991 bis 1997 ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufig ergangenen Umsatz- und Einkünftefeststellungsbescheide des Finanzamtes für die Jahre 1991 bis 1997 ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:
"1. Für die Miteigentümergemeinschaft und für die einzelnen Miteigentümer liegen Ergebnisse einer Liebhaberei vor, eine Feststellung von Einkünften unterbleibt.
2. Sämtliche angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Sie werden gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erklärt." 2. Sämtliche angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Sie werden gemäß Paragraph 200, Absatz 2, BAO endgültig erklärt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde zunächst auf die in der Begründung des mit dem Vorerkenntnis geprüften Bescheides dargestellten Sachverhaltselemente. Die Beschwerdeführer hätten im vorliegenden Verfahren aber neue rechtliche Überlegungen vorgebracht, auf welche einzugehen gewesen sei. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verschiedene Feststellungen im Zusammenhang mit der den Beschwerdeführern gewährten Förderung ihres Bauvorhabens durch das Land Wien, beschäftigte sich mit Varianten von Prognoserechnungen und gab in der Folge die Inhalte der von den Beschwerdeführern in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Gutachten und das in der Berufungsverhandlung erstattete Sachvorbringen der Beschwerdeführer wieder. Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde zunächst eine Darstellung der Rechtslage nach den Liebhabereiverordnungen und führte in der Folge unter Bezugnahme auf Argumente des schon dem mit dem Vorerkenntnis geprüften Bescheid zu Grunde liegenden Prüfungsberichtes aus, dass der Ansicht des Finanzamtes beizupflichten sei, es handle sich bei den erworbenen Miteigentumsanteilen um solche Wirtschaftsgüter, die nach der Verkehrsauffassung der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen könnten, und es sei die Vermietungstätigkeit als Bewirtschaftung solcher Wirtschaftsgüter anzusehen, die sich nach der Verkehrsauffassung für eine private Nutzung eigneten. Eine Tätigkeit, bei welcher nicht die laufende Erzielung bestmöglicher positiver Einkünfte, sondern vielmehr die Anschaffung einer werthältigen Kapitalvorsorge und die Abschöpfung von Steuervorteilen beherrschend im Vordergrund stehe, sei typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen. Eine Widerlegung der demnach bestehenden Liebhabereivermutung sei den Beschwerdeführern nicht gelungen. Während zwei Prognosevarianten einen Totalüberschuss auch noch im
27. Jahr nach Investitionsbeginn nicht ergäben, ließe eine dritte Prognosevariante einen Totalüberschuss "je nach AfA-Satz günstigstenfalls im 21., 24. oder 28. Jahr ab Investitionsbeginn" erwarten. Diese Prognosevariante sei indessen abzulehnen, weil sie teils auf Sachverhaltsannahmen beruhe, die im Ergebnis der Beweisaufnahmen keine Deckung fänden, teils auf Rechtsauslegungen beruhe, denen die belangte Behörde nicht folgen könne. Behebe man diese der angesprochenen Prognose anhaftenden Fehler, dann lasse sich auch dieser Prognose die Ertragsunfähigkeit der Betätigung entnehmen. Im weiteren Verlauf der Begründungsausführungen des angefochtenen Bescheides setzt sich die belangte Behörde mit den einzelnen Parametern der von ihr als nicht tragfähig angesehenen Prognoserechnung der Beschwerdeführer auseinander und kommt nach Behandlung der einzelnen Punkte zusammenfassend zum Ergebnis, dass eine die in den Begründungsausführungen aufgezeigten Fehler vermeidende Prognose der Ergebnisse der Vermietungstätigkeit der Beschwerdeführer auch im 27. Jahr der Tätigkeit noch einen Gesamtverlust in der Größenordnung von ca. 7,5 Mio. S ergäbe. Es habe damit ertragsteuerlich auf Ebene der Miteigentümergemeinschaft und, weil individuell abweichende Erfolgsverläufe bei einzelnen Ergebnisanteilen weder aus den aktenkundigen Unterlagen hervorgingen noch im Verfahren behauptet worden seien, für alle Beteiligten vom Vorliegen von Liebhaberei ausgegangen werden müssen. Die Sprüche der erstinstanzlichen Bescheide, die den Bescheidwillen des Finanzamtes ohnehin in dieser Richtung hätten erkennen lassen, seien zur Klarstellung dahin umzuformulieren gewesen, dass zufolge Vorliegens von Liebhaberei eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu unterbleiben habe. Umsatzsteuerlich sei vom Fehlen der Unternehmereigenschaft mit dem daraus resultierenden Verlust des Rechtes auf Vorsteuerabzug auszugehen gewesen, wobei die vereinbarten Nettoentgelte schon wegen erfolgter Überwälzung der mietvertraglich ausgewiesenen Umsatzsteuer auf die Mieter weiterhin steuerpflichtig zu behandeln gewesen seien. Zufolge Wegfalls jeglicher Ungewissheit über Bestehen und Umfang der Abgabepflicht seien die vorläufig ergangenen Bescheide für endgültig zu erklären gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach § 1 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Mai 1990 über das Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger Bescheide - Liebhabereiverordnung (im Folgenden kurz: LVO 1990) ist Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Mai 1990 über das Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger Bescheide - Liebhabereiverordnung (im Folgenden kurz: LVO 1990) ist Liebhaberei zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Diese Vermutung kann nach § 2 Abs. 4 LVO 1990 nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinn des vorstehenden Satzes widerlegt wird.Diese Vermutung kann nach Paragraph 2, Absatz 4, LVO 1990 nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinn des vorstehenden Satzes widerlegt wird.
Der zeitliche Anwendungsbereich dieser Bestimmungen gebot ihre Anwendung für die Streitjahre 1991 und 1992 (siehe für viele das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, 2001/13/0278, mit den dort angegebenen weiteren Nachweisen).
§ 1 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide - Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 (im Folgenden kurz: LVO 1993), hat denselben Wortlaut wie die wiedergegebene Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 LVO 1990. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide - Liebhabereiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993, (im Folgenden kurz: LVO 1993), hat denselben Wortlaut wie die wiedergegebene Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, LVO 1990.
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.Nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, LVO 1993 liegt bei Betätigungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.