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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach der UVS bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den strafbaren Tatbestand verwirklicht hat (objektiver Tatbestand) und auch der subjektive Tatbestand vorliegt (Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit) an einen (rechtskräftigen) Administrativbescheid gebunden sei, findet im VStG keine Deckung. Vielmehr ergibt sich schon aus § 25 Abs. 2 VStG dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen sowohl den objektiv gegebenen Tatbestand als auch die subjektive Tatseite von Amts wegen festzustellen hat. Damit ist nicht gesagt, dass die Verwaltungsstrafbehörde grundsätzlich nicht an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung einer zuständigen Behörde gebunden ist. Vielmehr gilt gemäß § 24 VStG § 38 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl. E 19. August 1993, 93/06/0099). Die Bindungswirkung geht aber nicht so weit, dass damit der Strafbehörde keinerlei Kompetenz hinsichtlich des Schuldspruches zukäme, sondern nur mehr hinsichtlich der Strafbemessung. Die Beurteilung, ob ein Beschuldigter einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm auch das erforderliche Verschulden anzulasten ist, kommt allein der Strafbehörde zu (vgl. E 19. August 1993, 93/06/0099).Die Rechtsansicht, wonach der UVS bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den strafbaren Tatbestand verwirklicht hat (objektiver Tatbestand) und auch der subjektive Tatbestand vorliegt (Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit) an einen (rechtskräftigen) Administrativbescheid gebunden sei, findet im VStG keine Deckung. Vielmehr ergibt sich schon aus Paragraph 25, Absatz 2, VStG dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen sowohl den objektiv gegebenen Tatbestand als auch die subjektive Tatseite von Amts wegen festzustellen hat. Damit ist nicht gesagt, dass die Verwaltungsstrafbehörde grundsätzlich nicht an eine rechtskräftige Vorfragenentscheidung einer zuständigen Behörde gebunden ist. Vielmehr gilt gemäß Paragraph 24, VStG Paragraph 38, AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren vergleiche E 19. August 1993, 93/06/0099). Die Bindungswirkung geht aber nicht so weit, dass damit der Strafbehörde keinerlei Kompetenz hinsichtlich des Schuldspruches zukäme, sondern nur mehr hinsichtlich der Strafbemessung. Die Beurteilung, ob ein Beschuldigter einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand verwirklicht hat und ihm auch das erforderliche Verschulden anzulasten ist, kommt allein der Strafbehörde zu vergleiche E 19. August 1993, 93/06/0099).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020257.X02Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018