RS Vwgh 2013/3/20 2013/01/0006

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Veröffentlicht am 20.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SMG 1997 §27 Abs2;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §77;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde die Erledigung der belangten Behörde als "Ladungsbescheid" bezeichnet und es wurden Zwangsfolgen angedroht, weshalb nicht von einer formlosen Aufforderung, sondern von einem -

mit einer Ladung verbundenen - bescheidmäßigen Abspruch über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken, auszugehen ist. Enthält der angefochtene Bescheid aber - auch über einen bloßen Ladungsbescheid hinaus - einen Abspruch über die genannte Verpflichtung, wäre diese - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - zu begründen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0426, mwN). Der Hinweis auf § 27 Abs. 2 SMG ist dafür nicht ausreichend: mit einer Ladung verbundenen - bescheidmäßigen Abspruch über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken, auszugehen ist. Enthält der angefochtene Bescheid aber - auch über einen bloßen Ladungsbescheid hinaus - einen Abspruch über die genannte Verpflichtung, wäre diese - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - zu begründen gewesen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0426, mwN). Der Hinweis auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG ist dafür nicht ausreichend:

Nach der Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung zusätzlich zum Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung an eine weitere Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/01/0276, mwN). Im Beschwerdefall hat es die belangte Behörde jedoch unterlassen, im angefochtenen Bescheid darzulegen, weshalb sie eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers aus den angeführten Gründen für notwendig hält. Die Anführung des Tatvorwurfes alleine ist unzureichend.Nach der Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung zusätzlich zum Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung an eine weitere Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/01/0276, mwN). Im Beschwerdefall hat es die belangte Behörde jedoch unterlassen, im angefochtenen Bescheid darzulegen, weshalb sie eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers aus den angeführten Gründen für notwendig hält. Die Anführung des Tatvorwurfes alleine ist unzureichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010006.X01

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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