TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/26 92/11/0221

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV;
AVG §38;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 1992, Zl. 11-39 Tu 2 - 92, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis G vorübergehend auf die Dauer von fünf Monaten von der Zustellung des die gegenständliche Entziehungsmaßnahme erstmals verfügenden Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 24. Februar 1992 (dem 2. März 1992) an entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß der Spruch des Entziehungsbescheides - die belangte Behörde hat als Berufungsbehörde den Spruch des Vorstellungsbescheides der Erstbehörde vom 21. Mai 1992 bestätigt - insoferne einer Auslegung bedarf, als es darin einerseits heißt, daß die Entziehung "auf die Dauer von 5 Monaten mit Zustellung dieses Bescheides" verfügt wurde, andererseits aber die Entziehungszeit am Tage der Zustellung des Mandatsbescheides der Erstbehörde vom 24. Februar 1992 - somit am 2. März 1992 - zu laufen begonnen habe und somit am 2. August 1992 ende. Angesichts des Umstandes, daß diese Entziehungsmaßnahme bereits mit dem in Rede stehenden Mandatsbescheid verfügt und mit dessen Zustellung rechtswirksam wurde, erblickt der Verwaltungsgerichtshof in der Wendung im Spruch des Vorstellungsbescheides, die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers werde "mit Zustellung dieses Bescheides" entzogen, ein Vergreifen im Ausdruck, weil damit nicht die Zustellung des Vorstellungsbescheides gemeint ist, sondern - wie sich auch aus dem weiteren Inhalt des Spruches ergibt - als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entziehung der Tag der Zustellung des Mandatsbescheides zu gelten hat; der Beschwerdeführer war somit vom 2. März 1992 bis zum 2. August 1992 nicht im Besitze seiner Lenkerberechtigung.

Die belangte Behörde traf die in Rede stehende Entziehungsmaßnahme unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei verkehrsunzuverlässig. Sie nahm in Beurteilung einer Vorfrage als erwiesen an, daß er am 24. Jänner 1992 eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. Der Beschwerdeführer habe ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; eine Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft habe 0,55 mg/l ergeben. Bereits im Jahre 1988 sei ihm wegen eines Alkoholdeliktes die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht worden.

Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens die Begehung eines Alkoholdeliktes am 24. Jänner 1992 bestritten. Vor der angeblichen Tatzeit (2.30 Uhr) habe er lediglich zwei Flaschen Bier getrunken. Der bei der Atemluftprobe um 4.50 Uhr gemessene Alkoholgehalt der Atemluft sei auf einen Nachtrunk in Form von mit Tee vermischtem Weinbrand zurückzuführen; diesen habe er zu sich genommen, während er in seinem Kraftfahrzeug die Beendigung der Amtshandlung am Tatort abwartend gesessen sei und sich angesichts der herrschenden Kälte habe erwärmen wollen.

Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf diese Veranwortung des Beschwerdeführers überhaupt nicht ein. Sie führt aus, daß sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, daß aus seinem Verhalten - gemeint ist offenbar im Zusammenhang mit dem Alkoholdelikt aus dem Jahre 1988 - Rückschlüsse auf seine Neigung zum Alkoholkonsum vor dem Lenken von Kraftfahrzeugen zu ziehen seien und sich daraus in Anwendung der Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 eine Sinnesart des Beschwerdeführers ergebe, die ihn als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 erscheinen lasse.

Die Administrativbehörde hat bei der in Beurteilung einer Vorfrage erfolgten Annahme der Begehung einer strafbaren Handlung so wie die Strafbehörde vorzugehen, wozu insbesondere auch gehört, daß sie sich mit der Verantwortung der betreffenden Person, sie habe die strafbare Handlung nicht begangen, im Sinne des § 25 Abs. 2 VStG, wonach die belastenden Umstände in gleicher Weise wie die entlastenden zu berücksichtigen sind, auseinanderzusetzen hat. Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt - wie bereits ausgeführt - eine solche Auseinandersetzung vermissen. Es hätte aber angesichts der nicht unschlüssigen und auch nicht von vornherein als unrichtig zu erkennenden Darstellung des Beschwerdeführers einer Begründung bedurft, wieso die Behörde dieser Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt ist und wieso sie zur Annahme gelangt ist, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Lenkens seines Kraftfahrzeuges eine Alkoholisierung aufgewiesen, die sich in einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l manifestiert habe. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe ZUR TATZEIT eine derartige Alkoholisierung aufgewiesen, dürfte unzutreffend sein, weil die Atemluftprobe erst mehr als 2 Stunden nach der Tat durchgeführt worden ist.

Dazu kommt, daß die beiden gültigen Meßvorgänge im Abstand von 5 Minuten Ergebnisse von 0,62 bzw. 0,55 mg/l erbracht haben und somit voneinander um mehr als 10 v.H. abweichen. Nach den Verwendungsrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres betreffend die sogenannten Alkomat-Geräte macht eine derartige Abweichung das Meßergebnis rechtlich unverwertbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Heranziehung dieser Verwendungsrichtlinien ungeachtet ihrer rechtlichen Eigenschaft als bloßer - für ihn selbst und für die KFZ-Lenker unverbindlicher - Verwaltungsverordnung in tatsächlicher Hinsicht zur Beurteilung der Aussagekraft eines Meßergebnisses als zulässig angesehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0279).

Der angefochtene Bescheid ist in Ansehung der Annahme, der Beschwerdeführer habe am 24. Jänner 1992 ein Alkoholdelikt begangen und es liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor, mit Verfahrensmängeln behaftet, bei deren Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Zum Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ist zu bemerken, daß die dort vorgebrachten Argumente betreffend Unglaubwürdigkeit der Nachtrunkversion des Beschwerdeführers eine fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersetzen können und daß der Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten keinen Hinweis auf ein anhängiges Verwaltungsstrafverfahren enthält. Daß der Beschwerdeführer seine Beschwerde "nur von seinen im Laufe des Verfahrens eingebrachten Schriftsätzen abgeschrieben" habe, ist schon deswegen unerheblich, weil die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auf den Inhalt dieser Schriftsätze nicht eingegangen ist.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110221.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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