Index
L71074 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde OberösterreichNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Delikte (hier: 13 Verstöße gegen die OÖ Sperrzeiten-Verordnung 2002) lange zurückliegen und die verhängten Strafen getilgt sein könnten, macht ihre Berücksichtigung im gegenständlichen Entziehungsverfahren nicht unzulässig. Allerdings ergibt sich bei bereits getilgten Strafen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (noch) besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137).Der Umstand, dass die Delikte (hier: 13 Verstöße gegen die OÖ Sperrzeiten-Verordnung 2002) lange zurückliegen und die verhängten Strafen getilgt sein könnten, macht ihre Berücksichtigung im gegenständlichen Entziehungsverfahren nicht unzulässig. Allerdings ergibt sich bei bereits getilgten Strafen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 (noch) besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040151.X02Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013