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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 54 GewO 1994 hat der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten, da auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten. Im Beschwerdefall hat die Behörde dem Bf die Übertretung der ersten Tatbestandsalternative des § 367 Z. 54 GewO 1994 vorgeworfen. Dabei hat sie als Tatzeitpunkt den Zeitpunkt der Kontrolle der im Spruch genannten Baustelle, und nicht den, der Behörde ebenso bekannten, Zeitpunkt der Auftragserteilung gewählt. Damit enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch entgegen § 44a Z. 1 VStG iVm § 367 Z. 54 GewO 1994 keine Bezeichnung des für die Auftragserteilung durch den Bf in Betracht kommenden Tatzeitpunktes (vgl. hiezu das zu § 367 Z.60 GewO 1973 ergangene E vom 28. Jänner 1993, 92/04/0195).Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 hat der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten, da auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten. Im Beschwerdefall hat die Behörde dem Bf die Übertretung der ersten Tatbestandsalternative des Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 vorgeworfen. Dabei hat sie als Tatzeitpunkt den Zeitpunkt der Kontrolle der im Spruch genannten Baustelle, und nicht den, der Behörde ebenso bekannten, Zeitpunkt der Auftragserteilung gewählt. Damit enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 keine Bezeichnung des für die Auftragserteilung durch den Bf in Betracht kommenden Tatzeitpunktes vergleiche hiezu das zu Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 ergangene E vom 28. Jänner 1993, 92/04/0195).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040019.X02Im RIS seit
13.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013