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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Tatverhalten wird in der Bestimmung des § 367 Z. 54 GewO 1994 durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst" (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2008/04/0168, mwN).Das Tatverhalten wird in der Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst" (Hinweis E vom 22. Juni 2011, 2008/04/0168, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040019.X01Im RIS seit
13.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013