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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0087 E 10. April 2013Rechtssatz
Die Behörde hat nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie wegen Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen) bestraft, in der Begründung grundsätzlich die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, d.h. einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so kommt nur ein Schuldspruch nach § 111 und § 33 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in Betracht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl 2009/08/0262, mwN).Die Behörde hat nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (Nichtmeldung krankenversicherter Personen) bestraft, in der Begründung grundsätzlich die Krankenversicherungspflicht der Beschäftigung, d.h. einen Entgeltanspruch, der die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so kommt nur ein Schuldspruch nach Paragraph 111 und Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in Betracht vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl 2009/08/0262, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080086.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013