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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1 idF 2007/I/031;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen, ist. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl 2010/09/0141). Angesichts der wiederholten vorsätzlichen Übertretung der Meldepflichten des § 33 Abs 1 ASVG durch die Beschuldigte und in Hinblick darauf, dass beim gegenständlichen Delikt zwei Dienstnehmer betroffen waren, hat die Behörde zu Recht nicht das Vorliegen von geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen angenommen (vgl zum Begriff der unbedeutenden Folgen bei verspäteter Anmeldung mehrerer Dienstnehmer auch das zu § 113 Abs 2 ASVG ergangene hg Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl 2008/08/0218, mwN).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen, ist. Von geringem Verschulden im Sinne des Paragraph 21, VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche unter vielen das hg Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl 2010/09/0141). Angesichts der wiederholten vorsätzlichen Übertretung der Meldepflichten des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG durch die Beschuldigte und in Hinblick darauf, dass beim gegenständlichen Delikt zwei Dienstnehmer betroffen waren, hat die Behörde zu Recht nicht das Vorliegen von geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen angenommen vergleiche zum Begriff der unbedeutenden Folgen bei verspäteter Anmeldung mehrerer Dienstnehmer auch das zu Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ergangene hg Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl 2008/08/0218, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080218.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013