Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der UVS ist nicht befugt über einen Schubhaftbescheid, der in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde nicht angefochten worden ist, abzusprechen (vgl. E 13. Dezember 2012, 2011/21/0097). Gegenstand derselben war vielmehr die (geplante) Überstellung nach Rumänien. Am Ergebnis des Fehlens der Bekämpfung des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft iSd § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 kann auch der Antrag, die Schubhaft aufzuheben, nichts ändern.Der UVS ist nicht befugt über einen Schubhaftbescheid, der in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde nicht angefochten worden ist, abzusprechen vergleiche E 13. Dezember 2012, 2011/21/0097). Gegenstand derselben war vielmehr die (geplante) Überstellung nach Rumänien. Am Ergebnis des Fehlens der Bekämpfung des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft iSd Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 kann auch der Antrag, die Schubhaft aufzuheben, nichts ändern.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210248.X01Im RIS seit
24.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013