TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/13 2011/21/0097

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Veröffentlicht am 13.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
FPG 2005 §125 Abs3
FPG 2005 §60
FPG 2005 §62
FPG 2005 §71 Abs1
FPG 2005 §76 Abs2 Z3
FPG 2005 §82 Abs1 Z1
FPG 2005 §82 Abs1 Z3
FPG 2005 §82 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des Prince Nwaachukwu in Wien, geboren am 10. August 1972, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. März 2011, Zl. Senat FR 11 0017, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er über die Festnahme des Beschwerdeführers abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen eigenen Angaben im Oktober 2002 über Wien Schwechat nach Österreich ein. Er stellte einen Asylantrag, der zunächst vom Bundesasylamtin Verbindung mit einer Ausweisungabgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im November 2007 stellte der unabhängige Bundesasylsenat das Asylverfahren dann gemäß § 24 AsylG 2005 ein.Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen eigenen Angaben im Oktober 2002 über Wien Schwechat nach Österreich ein. Er stellte einen Asylantrag, der zunächst vom Bundesasylamtin Verbindung mit einer Ausweisungabgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im November 2007 stellte der unabhängige Bundesasylsenat das Asylverfahren dann gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 ein.

Mittlerweile war gegen den Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Juli 2005 im Hinblick auf zwei strafgerichtliche Verurteilungen bzw. das diesen zugrunde liegende strafrechtliche Fehlverhalten ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Am 15. Februar 2011 stellte der zu diesem Zeitpunkt wieder in die Grundversorgung des Landes Wien aufgenommene und in einer Betreuungseinrichtung der Diakonie untergebrachte und gemeldete Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde er festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgeführt. Diese verhängte noch am selben Tag gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 und um die Abschiebung des Beschwerdeführers zu sichern. Im Schubhaftbescheid wurde insbesondere auf das zuvor genannte unbefristete Aufenthaltsverbot verwiesen und außerdem "festgestellt", dass Italien ebenfalls ein Einreise-/Aufenthaltsverbot erlassen habe. Es sei "daher" davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz "zurückgewiesen" werde. Am 15. Februar 2011 stellte der zu diesem Zeitpunkt wieder in die Grundversorgung des Landes Wien aufgenommene und in einer Betreuungseinrichtung der Diakonie untergebrachte und gemeldete Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde er festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Baden vorgeführt. Diese verhängte noch am selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 und um die Abschiebung des Beschwerdeführers zu sichern. Im Schubhaftbescheid wurde insbesondere auf das zuvor genannte unbefristete Aufenthaltsverbot verwiesen und außerdem "festgestellt", dass Italien ebenfalls ein Einreise-/Aufenthaltsverbot erlassen habe. Es sei "daher" davon auszugehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz "zurückgewiesen" werde.

Der am 21. Februar 2011 wegen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassene Beschwerdeführer erhob Beschwerde nach § 82 Abs. 1 FPG und beantragte, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22. März 2011 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) diese Beschwerde ab; es wurde festgestellt, dass die Festnahme, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 15. Februar bis zum 21. Februar 2011 nicht rechtswidrig gewesen seien. Im Schengener Informationssystem scheineso die belangte Behörde im Rahmen ihrer Feststellungendie Vormerkung "Italien Einreise /Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet", gültig bis 28. August 2012, auf. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung habe die Fremdenpolizeibehörde (daher) davon ausgehen müssen, dass ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot für den Schengenraum vorliege; außerdem sei zu diesem Zeitpunkt "bestenfalls antizipativ denkbar" gewesen, dass der neue Asylantrag "vom 21.2.2011" zugelassen werde. Zu einer derartigen Zulassung ist es dann, wie von der belangten Behörde gleichfalls (an anderer Stelle des Bescheides) festgestellt wurde, am 14. März 2011 gekommen.Der am 21. Februar 2011 wegen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassene Beschwerdeführer erhob Beschwerde nach Paragraph 82, Absatz eins, FPG und beantragte, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22. März 2011 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) diese Beschwerde ab; es wurde festgestellt, dass die Festnahme, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 15. Februar bis zum 21. Februar 2011 nicht rechtswidrig gewesen seien. Im Schengener Informationssystem scheineso die belangte Behörde im Rahmen ihrer Feststellungendie Vormerkung "Italien Einreise /Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet", gültig bis 28. August 2012, auf. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung habe die Fremdenpolizeibehörde (daher) davon ausgehen müssen, dass ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot für den Schengenraum vorliege; außerdem sei zu diesem Zeitpunkt "bestenfalls antizipativ denkbar" gewesen, dass der neue Asylantrag "vom 21.2.2011" zugelassen werde. Zu einer derartigen Zulassung ist es dann, wie von der belangten Behörde gleichfalls (an anderer Stelle des Bescheides) festgestellt wurde, am 14. März 2011 gekommen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat auch über die der Schubhaftnahme vorangegangene Festnahme des Beschwerdeführers abgesprochen. Dazu war sie indes nicht befugt, weil diese Festnahme in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde nicht angefochten worden war. Insoweit (Feststellung, dass die Festnahme nicht rechtswidrig gewesen sei) war der bekämpfte Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Die belangte Behörde hat auch über die der Schubhaftnahme vorangegangene Festnahme des Beschwerdeführers abgesprochen. Dazu war sie indes nicht befugt, weil diese Festnahme in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde nicht angefochten worden war. Insoweit (Feststellung, dass die Festnahme nicht rechtswidrig gewesen sei) war der bekämpfte Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Was die Schubhaft anlangt, so wurde diese auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt. Während die Bezirkshauptmannschaft Baden diesbezüglich vor allem auf das österreichische Aufenthaltsverbot rekurrierte, bezog sich die belangte Behörde erkennbar nur mehr auf das im Schengener Informationssystem ersichtliche italienische "Einreise-/Aufenthaltsverbot". Sie erkannte offenkundig, dass das inländische Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2005 gemäß § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG mit 1. Jänner 2006 zu einem Rückkehrverbot geworden war und dass der Bestand eines Rückkehrverbotesnach der hier maßgeblichen, bis zum 1. Juli 2011 gültigen Rechtslage vor dem FrÄG 2011für die Erfüllung des Schubhafttatbestandes nach § 76 Abs. 2 Z 3 FPG nicht hinreichte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2010/21/0035).Was die Schubhaft anlangt, so wurde diese auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. Während die Bezirkshauptmannschaft Baden diesbezüglich vor allem auf das österreichische Aufenthaltsverbot rekurrierte, bezog sich die belangte Behörde erkennbar nur mehr auf das im Schengener Informationssystem ersichtliche italienische "Einreise-/Aufenthaltsverbot". Sie erkannte offenkundig, dass das inländische Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2005 gemäß Paragraph 125, Absatz 3, zweiter Satz FPG mit 1. Jänner 2006 zu einem Rückkehrverbot geworden war und dass der Bestand eines Rückkehrverbotesnach der hier maßgeblichen, bis zum 1. Juli 2011 gültigen Rechtslage vor dem FrÄG 2011für die Erfüllung des Schubhafttatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG nicht hinreichte vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2010/21/0035).

Zu der im Schubhaftbescheid erwähnten und von der belangten Behörde tragend ins Treffen geführten italienischen Maßnahme ist auszuführen, dass sie dann die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 3 FPG rechtfertigen könnte, wenn sie im Sinn des § 71 Abs. 1 FPG (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) einer durchsetzbaren Ausweisung entspricht. Ob das der Fall ist, lässt sich auf Grund der im bekämpften Bescheid dazu allein getroffenen Feststellung, im Schengener Informationssystem scheine die Vormerkung "Italien Einreise /Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet" mit Gültigkeit bis 28. August 2012 auf, allerdingsähnlich wie in der dem hg. Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2007/21/0360, zugrunde liegenden Konstellationnicht beurteilen. Wie im Fall des genannten Erkenntnisses war der bekämpfte Bescheid daher, soweit er über den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft abspricht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Zu der im Schubhaftbescheid erwähnten und von der belangten Behörde tragend ins Treffen geführten italienischen Maßnahme ist auszuführen, dass sie dann die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG rechtfertigen könnte, wenn sie im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, FPG (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) einer durchsetzbaren Ausweisung entspricht. Ob das der Fall ist, lässt sich auf Grund der im bekämpften Bescheid dazu allein getroffenen Feststellung, im Schengener Informationssystem scheine die Vormerkung "Italien Einreise /Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet" mit Gültigkeit bis 28. August 2012 auf, allerdingsähnlich wie in der dem hg. Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2007/21/0360, zugrunde liegenden Konstellationnicht beurteilen. Wie im Fall des genannten Erkenntnisses war der bekämpfte Bescheid daher, soweit er über den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft abspricht, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008

Wien, am 13. Dezember 2012

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210097.X00

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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