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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §112 Abs1 impl;Rechtssatz
Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (vgl. E 21. September 2005, 2004/09/0034).Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen vergleiche E 21. September 2005, 2004/09/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090072.X03Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013